Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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dem zweiten Viertheil des Gesammt-Uiqnickl am 1sten Mai, mit dem dritten am isten 
September, mie dem vierten am 27 sten December 1834. zu enrrichten. 
x . 8. 
Innerhalb der §F. 4. bemerkten Declarationsfrist und binnen drei Tagen nach erfolg- 
ter Declaration können Waarensendungen der F. 1. bezeichneten, zollpflichtigen Waaren, 
auch wenn solche zu den §. 89. der Zollordnung bezeichneten, der Versendungscontrole im 
Innern unterworfenen Gegenständen ihrer Gattung nach nicht gehören, dennoch nur un- 
ter steueramtlicher Comrole erfolgen. 
Uibrigens ist diese Verordnung in gleicher Maße, wie die Verordnung vom 1 2ten 
d. M., zu publiciren. 
Dresden, den 24fsten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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