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Sammflung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
3ZCstes Stück, vom Jahre 1833.
972,.) Verordnung,
die Bekanntmachung der zu dem Gesammt-Zollvereine gehörigen Deutschen
Bundesstaaten und Gebietstheile, sowie der hinsichtlich des Verkehrs zwischen
dem Königreiche Sachsen und den übrigen Vereinsstaaten getroffenen
Bestimmungen betreffend;
vom 2 3sten December 1833.
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In den, wegen der ollvereinigung des Königreichs Sachsen mic andern Deutschen Bun-
desstaaten abgeschlossenen, durch Berordnung vom d4ten dieses Monats zur Publication ge-
brachten Staatsverträgen, ist Artikel 2. bestimme, daß in den Gesammtverein insbesondere
auch diejenigen Staaten einbegriffen seyn sollen, welche schon früher, entweder mie ihrem
ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben, dem Zoll= und Handels-Systeme eines
oder des andern der contrahlrenden Staaten beigetreten sind.
Das Verzeichniß dieser Staaten wird hiermit nachstehend zur öffentlichen Kenneniß
gebracht; es sind nämlich folgende:
Hohenzollern -Sigmaringen, vermäöge seines Vercrags mit Würcemberg vom
28#sen Juli 1824, in Beziehung auf die fürstlichen tande, jedoch mit Ansnahme
der, durch späteres Uibereinkommen, von dem Zollverbande ausgeschlossenen fürst-
lichen Gebietstheile;
Hohenzollern= Hechingen, vermöge seines Vertrags mie Würtemberg vom 28sten
Juli 1824, in Beziehung auf die fürstlichen Lande;
bippe, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 1/en Juni 1826, in Beziehung
auf die von Preußischem Gebiete umgebenen fürstlichen Landescheile tizzerode, Kap-
pel und Grevenhagen;
1833.
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