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I. auf eine Concrole des Uibergangs solcher Handelsgegenstände aus den Königreichen
Baiern und Würtemberg in das Königreich Sachsen, und umgekehre aus dem Königreiche
Sachsen in die Königreiche Baiern und Würtemberg, welche, nach dem gemeinsamen Zoll-
tarife, einer Eingangs= oder Ausgangs-Steuer an den Außengrenzen unterliegen, und
II. auf die Erhebung einer Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgabe von solchen Er-
zeugnissen, welche in andern Bereinsstaaren geringer besteuert sind.
Zu I.
Nach Artikel 8. des mir den Königreichen Baiern und Würtemberg abgeschlossenen
Zollvereinigungs-Verrrags soll nämlich, der im Arcikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Ab-
gaben-Freiheit unbeschadet, der Uibergang solcher Handelsgegenstände, welche, nach dem ge-
meinsamen Zolltarife, einer Eingangs= oder Ausgangs-Steuer an den Außengrenzen unter-
liegen, auch aus den Königlich Bairischen und Königlich Würrembergischen Landen in die
Koöniglich Sächsischen tande, und umgekehre, nur uncer Innenhaleung der gewöhnlichen
Kand= und Heerstraßen Sctatt finden, und es ist die Einrichtung von gemeinschaftlichen
Anmeldestellen an den Binnengrenzen vorbehalten worden, bei welchen die Waarenführer,
unter Vorzeigung ihrer Frachebriefe oder Transportzertel, die aus dem einen in das andere
Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
Als Uibergangsstraßen für die aus den Königreichen Baiern und Würtemberg in die
hiesigen kande eingehenden, und aus letzteren dahin ausgehenden Handelsgegenstände der ge-
dachren Art, können blos die über Gassenreuth und Uhlitz führenden beiden Straßen be-
nutze werden, und es sind die an gedachten Orten besindlichen Chausseegelder= Einnahmen
als Anmeldestellen für die Waarenführer bestimmt worden.
Uibrigens erstreckt sich diese Uibergangscontrole nicht auf den Verkehr mie rohen Pro-
dukten in geringeren Quaneitäten, auf den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf
das Gepäck von Reisenden; alle übrigen, nicht in unbedentenden Kleinigkeiten bestehenden,
zur zweiten Abtheilung des Jolltarifs gehörigen Gegenstände werden aber davon betroffen.
Zu II. .
Ausgleichungsabgaben sind im Koͤnigreiche Sachsen nach Art. 11. des, der Publica—
tions-Berordnung vom Aten d. M. beigedruckten Zollvereiniguugs--Vertrags sub A. zu erheben
von Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein. Diese Äbgaben betragen dermalen
1.) bei dem Uibergange aus Baiern und Würtemberg,
a) vom Branntwein:
drei 3 Thaler für den Ohm zu 2 Eimern, oder 144 Kannen, bei 50 9 Alkohol-
stärke, nach Tralles;
b) vom Tabak (Blätter und Fabribate):
3 Thaler für den Centner;
c) vom Traubenmost:
2 Thaler für den Centner,
und
(1) vom Wein:
3 Khaler für den Cenrner.