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A. Administrativerichterliche Behörden.
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Letztere ist den Haupt--Zoll= oder Haupt= Sceuerämtern und der Zoll= und Steuerdirection,
nach Maßgabe der in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen, übertragen. Ausgenommen
bleiben diejenigen Fälle, in welchen, nach ausdrücklicher Vorschrift älterer, annoch gültiger Gesetze
über indirecte Abgaben, die Justizbehörden auch einfache Hinterziehungen unter gewissen
Umständen zu untersuchen und zu bestrafen haben, z. B. Hinterziehungen der Stempel-
steuer in den bei ihnen anhängigen Sachen.
6. 3.
1.) Umfang der Administrativ-Gerichtsbarkeit derselben.
Die Gerichtsbarkeit genannter Verwalcungebehörden erstreckt sich theils
a) auf Führung der Untersuchung, theils
b) auf Entscheidung der Sache, theils endlich
c) auf Vollstreckung der Erkenntnisse.
. 4.
2.) Untersuchungsführung.
Die Unctersuchung ist in allen Fällen von der Unterbehörde, — den Haupt-Zoll= oder
Haupt-Steuerämtern, — und zwar auch dann zu führen, wenn, nach §. 5. b., die Ent-
scheidung in erster Inskanz bei der Verwaltungs-Mittelbehörde für indirecte Staaks=
Abgaben — der ZJoll= und Steuer-Direction — erfolgen soll.
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3.) Instanzen bei der Entscheidung.
In erster Instanz erfolgt die Entscheidung einer Abgaben= oder Disciplinar-Unter-
suchungssache,
a) von dem Haupt-Joll= oder Haupt-Steueramte, wenn das vorliegende Vergehen mit einer
Vermögensstrafe von fünfhundert Thalern, einschließlich des Confisca=
tionswerthes, und darunter, oder mie einer Freiheicsstrafe von acht Wochen und
weniger, oder mie beiden zugleich zu ahnden ist;
b) von der Zoll= und Sceuer-Direction, wenn das Vergehen mie härterer Ver-
mögensstrafe, als vorstehend angegeben, oder mit Verlust ertheilter Gewerbs= oder
sonstiger Berechtigungen bedrohr oder belege, oder endlich wenn in besonderen Fäl-
len, wo solches gesehlich nachgelassen, von der Uncerbehörde die Enescheidung ge-
nannter Mittelbehörde anheimgestelle worden ist. «
In zweiter Instanz gebuͤhrt die Cognition und beziehentlich die richterliche Entscheidung
a) der Zoll- und Steuer-Direction, in den F. 5. unter 2. bemerkten Jällen, und