Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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5b) dem Finanz-Ministerium, in den F. 5. unter b. gedachten Fälen, nach Maßgabe 
der Bestimmungen, welche deshalb in dem noch zu erlassenden Gesetze über das Ver- 
fahren in Administrariv-Justizsachen ertheilt werden sollen. 
. 7. 
4.) Competenz-Verhältnisse. 
a) Gerichtesstand des verübten Vergehens. 
Die Untcersuchung ist, in der Regel, von demjenigen Haupt-ZJoll= oder Haupt-Seeuner- 
Amte zu führen, in dessen Bezirke die strafbare Handlung verübe worden ist. 
Bei Oienstvergehungen gebührt der, dem Angeschuldigten zunächst vorgesetzten Behörde 
die Unrersuchungsführung unter allen Umständen. Oie nachfolgenden Bestimmungen von 
9. 8. bis mit F. 15. leiden daher nur auf Uibercrerungen der Abgabengesetze Anwendung. 
. # 
b) Gerichtsstand des entdeckten Vergehens, oder 
Tc) der Ergreifung des Thäters. 
Kann der Ort, an welchem das Vergehen begangen worden ist, mit Zuverlässigkeit 
nicht ermittelt werden, so hat diejenige Zoll= oder Steuer-Uncerbehörde die Untersuchung zu 
führen, in deren Bezirke die Enedeckung des Vergehens, oder die Ergreifung des Thärers 
erfolge ist. Concurriren diese beiden Gerichtsstände, so ist der des entdeckten Vergehens 
der prävalirende. 
4. 9. 
d) Prävention in Collissonsfällen. 
Wäre die Entdeckung gleichzeitig in verschiedenen administrativ-richkerlichen Bezirken er- 
folgt, so entscheider die Prävention für die Competenz zur Untersuchungsführung. 
. 10. 
Die Pravention soll jederzeit durch die eher erfolgte vorschrifesmäßige Infinuation der, 
an den Angeschuldigten erlassenen, richterlichen Ladung zur ersten Vernehmung, oder durch 
die bereits eingeleitete Verfolgung des Thäters, begründer werden. 
. 41. 
ec) wenn das Vergehen im Auslande begangen worden ist. 
Der Gerichtsstand der erfolgten Enedeckung oder Ergreifung triet auch in den Fällen 
ein, wenn das Vergehen im Auelande begangen worden ist, z. B. bei Transporten zollba- 
rer Waaren, welche mit Begleitscheincontrole durch ausländisches Gebier wieder in das In- 
land gehen. 
. 42. 
f) bei Vergehungen während des Transits ausländischer, zollbarer Waaren. 
Endlich soll auch der §F. 8. verordnete Gerichesstand in Ansehung solcher Vergehun- 
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