Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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gen Scate finden, welche bei Gelegenheit des Durchgangs zollbarer Waaren von den Füh- 
rern, Eigenthümern oder Besitzern der letzteren begangen worden sind. 
# C. 13. 
g) Concurrenz mehrerer Vergehungen. 
Fallen dem Angeschuldigten mehrere Uibertretungen zur ast, so gebühre die Unter- 
suchungsführung demjenigen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amce, in dessen Bezirke das 
Vergehen, welches zur dermaligen Untersuchung Veranlassung gegeben bat, verübt oder in 
den 99. S. 11. und 12. erwähnten Fällen zuerst encdeckt worden ist. 
C. 14. 
Wärc jedoch unter mehrern solchen Uibererekungen einer und derselben Person ein, mit 
höherer, als achtwöchiger Freiheicsstrafe belegtes, Vergehen begriffen, so kommen die 9. 16. 
gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
. 45. 
) Competenz der Mittelbehörde. 
Die Joll= und Steuer-Direceion hat auf Verufungen (Recurse) in zweiter, oder be- 
ziehentlich in erster Instanz (s. G. 5.) zu entscheiden. 
B. Justizbehörden. 
. 16. 
1.) Competenz der Justizbehörden unter sich. 
Uibertretungen der Abgabengesetze, welche mic einer längern, als achtwöchiger Freibeits- 
strafe zu ahnden sind, mögen sie nun für sich allein dasteben oder gleichzeicig in Verbin- 
dung mit anderen gemeinen Verbrechen begangen worden seyn, sind von den Haupt-Zoll- 
oder Haupt-Steuer-Aemtern, nach vorgängiger summarischer Erörterung, die sich höchstens auf 
Vernehmung des Angeschuldigten über den Abgaben= und Disciplinar-Passus und auf die 
sonst dahin einschlagenden Punkte erstrecken darf, ohne Weiteres an die competente i 
Behörde zur förmlichen Untersuchung und Entscheidung abzugeben. 
Das Zoll= oder Steuer-Amt har in dergleichen Fällen der Gerichröbehörde die Etgeb— 
nisse der vorlaͤufigen Eroͤrterungen und sonstige Materialien volistaͤndig mitzutheilen, auch 
vom Fortgange der Untersuchung von Zeit zu Zeit Kenntniß zu nehmen und die, zur lliber= 
suͤhrung des Angeschuldigten dienenden, weiteren Beweismittel zu liefern, ohne daß hierdurch 
die Verpflichtung der Justizbehoͤrde, auch ihrer Seits fuͤr die bestmoͤglichste Eroͤrterung des 
Thatbestandes Sorge zu tragen, ausgeschlossen wird.
	        
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