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. 17.
2.) Gerichtsstand des begangenen Vergehens oder Verbrechens, der Entdeckung oder Ergreifung
des Thäters.
Diejenige Justizbehärde ist bei Uibertretungen der Abgabengesetze zur Untersuchungs-
führung competenc, in derm Gerichtssprengel das Vergehen oder Verbrechen verübe, oder
in den I#is 8. 11. und 12. berührten Fällen enrdeckt, oder der Verbrecher ergriffen wor-
den ist.
. 18.
3.) Concurrenz mehrerer Vergehungen oder Verbrechen.
Fallen dem Angeschuldigten mehrere Vergehungen oder Verbrechen zur tast, so ist auch
bier die Bestimmung F. 13. anzuwenden.
9. 19.
4.) Allgemeine Vorschriften.
Bei Entscheidung solcher Untersuchungssachen haben sich die Justizbehörden in Ansehung
des Abgabenpunktes streng an die, deshalb in den Regiegesetzen und Verordnungen enthal-
tenen, Strafbestimmungen und Worschriften zu binden.
s. 20.
Von der gefaͤllten Entscheidung ist die betroffene Verwaltungsbehoͤrde in dergleichen
Faͤllen unverzuͤglich in Kenntniß zu setzen, damit die dabei einschlagenden Rechte des Staats-
Fiscus gebuͤhrend in Obacht genommen werden koͤnnen.
. 21.
Die vom Angeschuldigten hinkerzogenen Abgaben nebst verwirkten, und ihm zuerkann-
ten Geldstrafen hat die Justizbehörde von dem Schuldigen einzubringen und an das ressor-
tlrende Haupt-Joll= oder Haupt-Steuer-Amt abzuliefern, hierbei auch dasfjenige zu befolgen,
was in Beziehung auf vorzugsweise Berichtigung der Ersatz= und Strafgelder K. 181.
und §. 207. vorgeschrieben ist.
6. 22.
Unbeschadet der Compekenz der Justizbehörden in den §. 17. erwähnten Fällen, find
die Verwaltungebehörden und Subalternbeamten befuge und verpflichtet, wegen Sicher-
stellung der binterzogenen Abgaben, unterschlagenen Gelder, und etwa eintrerenden Vermö-
gensstrafen nebst Kosten, die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen.
Arretirungen, Verkümmerungen und Veräußerungsverbote, ercksichtlich unbewegllcher
Gegenstände, sind jedoch nur durch die, deshalb zu requirirenden Justizbehörden zu bewir-
ken. Ausgenommen hiervon sind die den Jollämcern nachgelassenen Verkümmerungen der
Frachtlöhne.