Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(518 ) 
II. Von dem Untersuchungs-Verfahren bei Abgaben-Vergehungen 
insbesondere. 
A. Won den Anzeigen, (Denunciartienen). 
. 23. 
Die für die Verwaltung der indirecten Abgaben angestellten Behörden sind verpflichter, 
mit der Untersuchung gegen die Uibertreter der Regiegesetze und Verordnungen zu verfahren, 
entweder 
a) wenn die strafbaren Handlungen von ihnen selbst wahrgenommen, 
oder 
b) von dritten Personen angezeigt worden sind. 
9. 24. 
1.) private und amtliche. 
Die Anzeige eines Vergehens gegen die gesetzlichen Vorschriften in Abgabensachen, kann 
eben sowohl von einer Privatperson ausgehen, als sie von den dazu verpflichteten, bei der 
Abgaben-Regie angestellten Subalternbeamten und Officianten unter allen Umstaͤnden be— 
wirkt werden muß, sobald eine unerlaubte Handlung von ihnen entdeckt worden ist. 
. 25. 
2.) mündliche und schristliche. 
In beiden Fällen kann die Anzeige entweder mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
. 26. 
Uiber mündliche Denunciationen ist sters ein, vom Anbringer mir zu unterzeichnendee, 
Protocoll aufzunehmen. 
. 27. 
Auf schriftliche, von Privatpersonen herrührende Anzeigen, deren Unrerschrifeen der Be- 
hbörde aus irgend einem Grunde verdächtig scheinen, soll gegen den Angeschuldigten nicht eher 
etwas verfügt werden, als bis der unterzeichnete Denunciant sich vor dem Haupt-Zoll= oder 
Haupt-Sceueramte zu dem Inhalt und zur Unterschrift bekannt har. UViber den Erfolg 
ist ein Protocoll aufzunehmen. 
. 28. 
3.) namenlose und falschnamigc. 
Auf namenlose oder unter falsch befundenen Namen angebrachte Denunciarionen ist in 
der Regel gegen den Beschuldigten eine Untersuchung nichte einzuleiren. Wenn aber in einer 
solchen Anzeige nähere Umstände angegeben sind, welche deren Glaubwürdigkeic einigermaßen 
unterstützen, so ist die Behörde befugt und verpflichter, mir der erforderlichen Umsicht und
	        
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