Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Jedes Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amn ist befuge, innerhalb seines Bezirks Diejenigen, 
welche eines Vergehens gegen die Abgabengesetze und Verordnungen beschuldige sind, un- 
mictelbar und ohne Berücksichtigung des ordentlichen Gerichtsstandes der Beschuldigten, zur 
BVernehmung vorzuladen. 
Es ist hierbei weder eine Benachrichtigung der ordentlichen Gerichtsobrigkeic, noch eine 
Jnsinuationsgestattung von deren Seite erforderlich. 
. 33. 
bb) mittelbare. 
Mittelbare Vorladung findee Statt: 
1.) wenn der Angeschuldigee sich in einem andern Haupc-Zoll= oder Haupt-Stceuer- 
Amtsbezirke wesentlich aufhält, gleichwohl aber dessen pcesönliche Gestellung vor der 
untersuchenden Behörde, aus irgend einem Grunde, nothwendig ist, oder 
2.) wenn derselbe zu den Milicairpersonen gehört und sich gerade im aceiven Dienst 
befindek. 
Im ersteren Falle ist das Haupt-= Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt des Wohnorkés, im 
zweiten Falle die Militairbehörde wegen Insinuation der Ladung und Gestellung des Ange- 
schuldigten zu requiriren. 
Beurlaubte, sich im Inspectionsbezirke ausserhalb eines Garnisonorkes aufhaltende, Mili- 
tairpersonen sind unmittelbar vorzuladen. S. 5. 32. 
C. 34. 
cc.) munliche. 
Die Vorladung erfolgk enkweder mündlich oder schriftlich. 
Mündlich kann sie geschehen: 
1.) wenn der Angeschuldigte gerade am Orte der Vernehmung anwesend, oder wenigstens 
ohne Aufenchalt zu erlangen ist, und 
2.) bei geringfügigen Vergehungen, zu welchen diejenigen gerechnet werden, welche mic 
einer höhern Vermögensstrafe als zehn Thaler, und mii Freiheitsstrafen gesetzlich 
nicht belege sind. 
. 35. 
dd.) schriftliche. 
Schriftliche Ltadungen dagegen sind sters zu erlassen: 
1.) wenn der Angeschuldigte entfernt vom Vernehmungsorte wohne; 
2.) wenn das Vergehen, dessen er beschuldige ist, zu den wichtigeren gehöre, folglich 
eine Vermögensstrafe von mehr als zehn Thalern, oder Freiheitsstrafe gesetzlich 
nach sich zieht;
	        
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