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warnung, daß, im Fall des Aussenbleibens, der Eid fuͤr versaͤumt und Denunciat dessen fuͤr
verlustig, folglich das, was durch denselben erhärtet oder abgelehnt werden soll, für nicht
erwiesen oder beziehentlich für eingeräumt und bewiesen, oder die Urkunde, welche durch den
Eid abgeschworen werden sollte, für anerkannt geachtet werden solle. Oie Eidesnotel ist
dem Angeschuldigten sters abschriftlich zuzufertigen.
". 40.
bb) zur Vertheidigung.
In minder wichtigen Fällen kann zwar dem Angeschuldigten mündlich aufgegeben wer-
den, dasjenige, was er zu seiner Vercheidigung gegen die wider ihn angebrachten Beschul-
digungen vorstellig machen wolle, bei den Acten einzureichen, in wichtigern und weitläufti-
gern Untersuchungssachen aber, ist deshalb schriftliche Auflage an ihn zu erlassen.
Zu Bewerkstelligung seiner Vercheidigung wird dem Angeschuldigten
a) in geringfügigen Sachen (s. J. 34. Nr. 2.) eine Frist von acht Tagen,
b) in wichtigern Sachen aber eine Frist von vierzehn Tagen gestattet,
und der diesfalls an ihn erlassenen #tadung die Verwarnung beigefügt, daß nach Ablauf
dieser Frist, ohne Weiteres in der Sache erkanut werden solle.
S. 41.
cc) zu Anhörung eines Erkenntnisses.
Vorladungen zu Anhörung eines Erkennenisses sollen, nach Wichtigkeic der Sache, eine
drei= bis vier zehntägige Frist enthalten und sind unfer der Verwarnung, daß, im Falle
des Aussenbleibens, das Erkenntnis für publicirt geachtet werden soll, zu erlassen.
G. 42.
dd) zu andern Handlungen ausser den vorgenannten.
Alle übrigen Vorladungen, welche einen andern Zweck haben und unker einem der 6.
36. und 39. bis 41. erwähnten Präsudizien, an den Angeschuldigten nicht erlassen werden
können, sind schriftlich und unter Androhung einer Geldbuße von einem Thaler zu be-
wirken. teistet der Angeschuldigte dieser tadung keine Folge, so ist die angedrohre Geldbuße
einzuziehen und anderweite Citation, mit Androhung einer Geldstrafe von zwei Thalern
zu erlassen, auch gleichzeitig zu bemerken, daß, im Falle fortgesetzten Ungehorsams, mit Real-
Citation verfahren werden soll.
6. 43.
Das F§. 42. bezeichnete Verfahren setze jedoch nicht allein voraus, dab ein wichtigeres
Vergehen zur Unrersuchung vorliege, sondern daß auch die Procetzhandlung, zu welcher der
Angeklagte vorgeladen wird, zur vollständigen und grändlichen Unrersuchung und Enrschei-