Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(523) 
dung der Sache, unbedingr erforderlich sei, z. B. Recognition eines Complicen, oder Con- 
froncarion mit einem, die Beschuldigungen ins teugnen stellenden Mitschuldigen u. s. w. 
G. 44. 
c) Realcitation. 
Zur Realcitation ist von der untersuchenden Behoͤrde nur dann zu schreiten, 
1.) wenn wenigstens zwei vorhergegangene, unter Strafandrohung und Verwarnung 
vor der Realladung erlassene, schriftliche Ladungen an den Angeschuldigten erfolglos 
geblicben und die §. 43. erwähnten Erfordernisse vorhanden sind, und 
2.) in den 9§. 50. und 51. erwähnten FJällen. 
. 45. 
Das untersuchende Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amt hac in diesem Falle die, dem 
Angeschuldigten vorgesetzte ordentliche Justizbehörde um Festnahme und persönliche Gestellung 
des Vorzuladenden zu requiriren. 
Ist die Gestellung erfolgt, so soll die Proceßbandlung, welche Zweck der Vorladung 
ist, ohne einigen Verzug vorgenommen und nach deren Beendigung der realiter Geladene 
sofort wieder enrlassen werden. 
S. 46. 
2.) Von der Vorladung dritter Personen. 
Werden im taufe der Untersuchung Abhörungen dricter Personen (z. B. Zeugen, Sach- 
verständige, Bürgen oder andere subsidiarisch verhaftete Personen u. s. w.) nothwendig, so 
sind die an dergleichen Personen zu richtenden adungen schrifelich und unter Androhung 
von Geldstrafen zu erlassen. zetztere werden für die erste tadung auf einen Thaler, 
biermit festgesetzt, und sind im Falle des Ungehorsams, und in Ermangelung ausreichender 
Entschuldigungsgründe, mit jeder neuen adung zu verdoppeln, die verwirkten aber durch 
Regquisition der betroffenen Justizbehörde ohne Weiceres einzubringen. Personen, welche 
unter ungegründeten Vorwänden das von ihnen verlangte Zeugnis abzulegen sich weigern, 
find verbunden, alle aus dieser ihrer Widerspenstigkeit und dem dadurch bewirkren Verschleif 
der Sache erwachsenen, erweislichen Schäden zu ersetzen und verursachten Unkosten ab- 
zustarten. 
S. 47. 
3.) Von der Vorladung solcher Personen, welche sich im Auslande aufhalten oder deren Aufenthaltsort 
unbekannt ist. 
Wenn von Personen, welche sich zur Jeic der Enedeckung des Vergehens wesentlich im 
Auslande aufhalten, oder von Personen, deren Namen zwar bekannt, deren Aufenthaltsorte 
aber unbekannt sind, die Abgaben-Gesetze und Verordnungen übertreten werden, so sind 
dieselben öffentlich vorzuladen. 
78“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.