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. 48.
Dergleichen öffentliche Vorladungen setzen jedoch stets eine solche Uibertretung voraus,
mit welcher gleichzeitig eine Hinkerziehung der Abgaben verknüpft, oder welche mit Ver-
mögensstrafe von mehr als zehn Thalern, oder mit Freiheitsstrafe in den Gesetzen belegt ist.
. 49.
Die tadung, in welcher dem Angeschuldigten zur persönlichen Gestellung eine Frist
von vier Wochen einzuräumen ist und welche das §. 36. vorgeschriebene Präjudiz enthal-
ten muß, wird bei dem Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amcte, vor welchem die Untersuchung
anhängig ist, öffen#lich ausgehangen, und gleichzeitig durch ein öffentliches Blatt bekanne
gemachk.
Nach Ablauf der Gestellungsfrist, ist die ausgehangene Ladung mie darauf bemerkten
Registraturen über die Zeit der erfolgten Aushängung und Wiederabnahme, ingleichen ein
Exemplar des öffentlichen Blattes, in welchem die Vorladung abgedruckt worden, zu den
ergangenen Untersuchungsacten zu nehmen. Oasselbe geschieht, wenn sich der Vorgeladene
binnen der ihm nachgelassenen Frist persönlich gestellt hat.
C. 30.
4.) Von der Verladung der, sich im Inland aushaltenden, von Person bekannten Aueländer.
Hält sich der, eines Vergehens beschuldigee Ausländer im Inlande auf, und ist derselbe
zu erlangen, so weicht das, bei der Worladung desselben zu beobachtende Verfahren von
demjenigen in der Regel nicht ab, welches 9#. 32. bis mic 37. vorgezeichnet ist.
Nur dann, wenn der angeschuldigte und übrigens von Person bekannte Aueländer nach
den Gesetzen in eine Strafe von mehr als zehn Thaler verfallen, und ein dafür haftendes
Object nicht vorhanden, oder Freibeiksskrafe verwirke, oder wenn der Beschuldigte andere
Gewähr nicht zu leisten im Stande oder unsicher und der Flucht verdächtig, oder schon auf
solcher begriffen wäre, soll die untersuchende Zoll= oder Steuerbehörde befugt seyn, die 9#.
44. und 45. angeordnete Realcitation, mit Hülfe der deshalb zu requirirenden Justzbe=
börden, sofort eintreten zu lassen.
C. 41
5.) Vomm Verfahren gegen völlig unbekannte Personen.
Wird von Jemandem, der sich über seine persönlichen Verhälenisse gegen die Verwal=
tungsbehörden oder Beamten sofort genügend auszuweisen und ausreichende Gewähr zu leisten
nicht vermag, ein Abgabenvergehen begangen, so ist das Aufsichtspersonale befuge, den
Uiberererer entweder ummirkelbar oder mit Hülfe der deshalb anzurufenden, obrigkeitlichen oder
polizeilichen Behörden festzunehmen, worauf das, sofort hiervon zu benachrichtigende, com-