Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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geschuldigken jedesmal deutkich wieder vorzulesen, und daß solches geschehen sei, am Schlutz 
ausdrücklich zu erwähnen. 
Im Eingange des Protocolls sind Ort und Zeice der Verhandlung, so wie die Mic- 
glieder des Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Am(ts zu bemerken, welche der Verhandlung 
beigewohnt haben. 
Jedes Prokocoll muß von dem Protocollant mie vollständigem Vor= und Zunamen 
unrerzeichnet und von den anwesenden Beamten contrasignirt seyn. Die Unterzeichnung 
von Seiten des Angeschuldigeen ist kein wesentliches Erforderniß. 
60. 
4) Gerichtsort. 
Mündliche Vernehmungen sollen in der Regel an den vorgeschriebenen Gerichtsorten 
Statt finden. ketztere sind die Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amtsorte derjenigen Zoll- 
und Streuerbezirke, 
1.) in welchen die Uibertretungen verübe, oder 
2.) in welchen sie entdeckt oder die Thäcer ergriffen worden sind, wenn nach F. 8. 
bis mit 12. von diesen Umständen die Entscheidung der Competenzfrage abhängig ist, und 
endlich 
3.) in welchen die Angeschuldigten ihren wesentlichen Aufenthalt haben, wenn die Ver- 
nehmungen durch hierzu requirirte Zoll= oder Steuer-Aemter (s. §. 69.) erfolgen. 
. 61. 
e) Gerichtsstelle. 
Alle Vernehmungen sind an Haupt-Zoll-Amtsstelle zu bewerkstelligen. 
. 62. 
2.) schriftliche' 
Die zweice Art der Vernehmung ist die schrifeliche, welche darin befkeht, daß 
die Untersuchungs= oder requtrirte Behörde dem Angeschuldigken unter abschriftlicher Mir- 
theilung der Anzeige auferlegt, sich über den Inhalt der letztern bei Strafe des Einge- 
ständnisses und der Uiberführung, binnen der, in der tadung festgesetzten Frist schrift- 
lich zu erklären und zu verantworten. Die 9F. 58. vorgeschriebene Admonition ist der 
Ladung einzuschalten. 
g.' 63. 
a) Eintritt derfelben. 
Die Wahl der schriftlichen Vernehmung haͤngt in der Regel von dem Ermeffen der 
untersuchenden Behörde ab, welche hierbei stets in Erwägung zu ziehen hat, ob die mit
	        
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