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geschuldigken jedesmal deutkich wieder vorzulesen, und daß solches geschehen sei, am Schlutz
ausdrücklich zu erwähnen.
Im Eingange des Protocolls sind Ort und Zeice der Verhandlung, so wie die Mic-
glieder des Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Am(ts zu bemerken, welche der Verhandlung
beigewohnt haben.
Jedes Prokocoll muß von dem Protocollant mie vollständigem Vor= und Zunamen
unrerzeichnet und von den anwesenden Beamten contrasignirt seyn. Die Unterzeichnung
von Seiten des Angeschuldigeen ist kein wesentliches Erforderniß.
60.
4) Gerichtsort.
Mündliche Vernehmungen sollen in der Regel an den vorgeschriebenen Gerichtsorten
Statt finden. ketztere sind die Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amtsorte derjenigen Zoll-
und Streuerbezirke,
1.) in welchen die Uibertretungen verübe, oder
2.) in welchen sie entdeckt oder die Thäcer ergriffen worden sind, wenn nach F. 8.
bis mit 12. von diesen Umständen die Entscheidung der Competenzfrage abhängig ist, und
endlich
3.) in welchen die Angeschuldigten ihren wesentlichen Aufenthalt haben, wenn die Ver-
nehmungen durch hierzu requirirte Zoll= oder Steuer-Aemter (s. §. 69.) erfolgen.
. 61.
e) Gerichtsstelle.
Alle Vernehmungen sind an Haupt-Zoll-Amtsstelle zu bewerkstelligen.
. 62.
2.) schriftliche'
Die zweice Art der Vernehmung ist die schrifeliche, welche darin befkeht, daß
die Untersuchungs= oder requtrirte Behörde dem Angeschuldigken unter abschriftlicher Mir-
theilung der Anzeige auferlegt, sich über den Inhalt der letztern bei Strafe des Einge-
ständnisses und der Uiberführung, binnen der, in der tadung festgesetzten Frist schrift-
lich zu erklären und zu verantworten. Die 9F. 58. vorgeschriebene Admonition ist der
Ladung einzuschalten.
g.' 63.
a) Eintritt derfelben.
Die Wahl der schriftlichen Vernehmung haͤngt in der Regel von dem Ermeffen der
untersuchenden Behörde ab, welche hierbei stets in Erwägung zu ziehen hat, ob die mit