Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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dem vorliegenden Fall verknuͤpften Umstaͤnde so einfach, und die persoͤnlichen Eigenschaften 
des Angeschuldigten muthmaßlich von der Art sind, daß eine vollstaͤndige und ausreichende 
Beantwortung der Anschuldigungspunkte zu erwarten steht. Doch ist in der Regel dann, 
wenn 
1.) schwere, oder wiederholte oder solche Vergehungen vorliegen, welche mit einer 
Geldstrafe von funfzig Thalern und daruͤber, oder mit Confiscation oder mit Freiheitsstrafe 
in den Gesetzen belegt sind; wenn ferner 
2.) Ausländer und Unangesessene (insofern letztere nicht ein öffentliches Amt beklei- 
den, oder sonst sichere Personen sind) in Untersuchung kommen; und endlich 
3.) die vorlaͤufige Mittheilung der Denunciationspuncte aus irgend einem triftigen 
Grunde, z. B. wenn dieselbe Collusionen befuͤrchten laͤßt, bedenklich faͤllt, 
die muͤndliche Vernehmung der schriftlichen vorzuziehen. 
. 64. 
b) Erfordernisse derselben. 
Die schriftliche Erklärung des Angeschuldigten muß bestimmt und vollständig 
eyn. 
5 Es ist daher erforderlich, daß jeder Beschuldigungspunkt unter fortlaufenden Num- 
mern unzweideutig, entweder bejahet oder verneinet, mit den nothwendigen Erläuterungen 
versehen und kein einzelner Anklagepunkt mit Stillschweigen übergangen werde. 
6# 65. 
Sollte die gegen den Angeschuldigten angebrachte Anzeige niche klar genug abgefaße 
seyn, so liegt der Untersuchungsbehörde ob, in der tadung diesenigen Punkte hervorzuhe- 
ben, deren Beankéwortung von Seiten des Angeschuldigten verlange wird. 
. 66. 
In Ansehung aller der Beschuldigungspunkte, welche vom Angeklagten zweideutig 
oder gar niche beantwortet worden sind, soll im letzteren Fall ohne Weiteres das in der 
adung angedrohte Präjudiz eintreten, im ersteren Falle dagegen mündliche Vernehmung 
angeordnet werden. (s. #. 36.) 
. 67. 
3.) unmittelbarc. 
Sowohl mündliche, als schriftliche Vernehmungen, werden von der, die Unkersuchung 
führenden, Verwaltungs-Behörde unmittelbar selbst bewerkstellige, wenn der Angeschuldigte 
im Bezirke derselben eneweder wohnhaft oder sonst zu erlangen, oder endlich in dem F. 51. 
erwähnten Falle realiter citirt und an gedachte Untersuchungsbehörde abzuliefern ist.
	        
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