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6. 68.
4.) mittelbare.
Auper den im vorhergehenden Paragraph erwähnren Fällen, erfolgen die Vernehmungen
bei demjenigen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amte, in dessen Bezirke der Angeschuldigte
sich wesenrlich aufhäle, oder sonst sofort erlange werden kann. "
D. Von den Reguisirionen.
9. 69.
Wenn mietelbare Vernehmungen nach H9. 68. erforderlich sind, so hat die Untersuchungs-
Behörde das betroffene Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amr deshalb zu requtriren.
. 70.
1.) Form derselben.
In geringfügigen Sachen ist niche erforderlich, daß ein förmliches Schreiben an die zu
requirirende Behörde erlassen werde. Bielmehr soll derselben in dergleichen Fällen die Ori-
ginal-Anzeige oder das über die Anzeige aufgenommene Original-Protocoll, mie darauf ge-
brachter Resolurions-Registratur, zugesendet werden.
. 71.
In wicheigern Untersuchungssachen hingegen sind an die zu requirirende Behörde förm-
liche Requisitionsschreiben zu erlassen, die Gegenstände, über welche die Angeklagten vernom-
men werden sollen, in denselben vollständig anzudeuren und eneweder die Denunciationen, in-
soweit dieß nach P. 29. thunlich, in Abschrife, oder, nach Befinden, die bereits ergangenen
Orlginalacten beizufügen.
G. 72.
2.) Obliegenheiten der requirirten Behörde.
Das requirirte Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amo ist verpflichte#, auf den gestell-
ten Antrag sofort zu verfügen, und binnen vier Wochen, vom Empfang an gerechnee,
entweder die Sache expedire an die untersuchende Behörde zurückzusenden, oder die An-
standsursachen zu eröffnen; widrigenfalls har dasselbe für jede Woche Verzögerung einen
Thaler Strafe verwirkt.
S. 73.
Uncer die Anstandsursachen ist namentlich auch der Fall zu rechnen, wenn die requirirte
Behörde, aus irgend einem gesetzlichen oder gemeinrechtlichen Grunde, Bedenken tragen müßee,
dem Antrage des Untersuchungerichters zu fügen.
1833. 79