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. 98.
c) allgemeine Vorschriften.
Jeugen und Sachverständige können zu jeder Zeic, selbst nach gesprochenem ersten Er-
kenneniß, abgehört werden, wenn der Angeschuldigke oder der Denuncianc darauf anträgt,
oder die Unrersuchungsbehörde solches zur Aufklärung irgend eines Umstandes für nöchig
erachter. Nach erfolgtem Spruch in zweicer Instanz können Zeugenabhörungen und Be-
fragungen Sachverständiger nur in den Jällen unternommen werden, wo nach F. 146. und
154. ein anderweices Erkenneniß in zweiter Instanz gestakter ist.
. 99.
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund ein erfordertes Zeugniß oder dessen eidliche Be-
stärkung verweigern, vielmehr sollen in dergleichen Fällen die §. 46. vorgeschriebenen Zwangs-
Maßregeln gegen Widerspenstige angewendet werden.
K. 100.
Beim Verhöre sind factische Zeugen über Namen, Stand und Alter, so wie im Allge-
meinen über die Beziehungen, in welchen sie zu dem Angeschuldigten stehen, und endlich
worauf sich ihre Kenneniß von den Umständen, welche sie bezeugen, gründet, genau zu be-
fragen und die Aneworten ins Prokocoll gufzunehmen.
. 101.
3.) durch Confrontation. »
Wenn sich Auesagen der Angeschuldigeen und Zeugen, oder der Mitschuldigen, in haupt-
sächlichen, auf die Enrscheidung Einfluß habenden Punkten, gegenseitig widersprechen, so soll
die Untersuchungsbehörde zur Confronration der, in ihren Behaupeungen nicht übereinstim-
menden, Personen schreiten.
4 . 402.
Zur Confrontation ladet die Untersuchungsbehörde denjenigen Theil, welcher sich in einem
andern Bezirke wesentlich aufhält, unmittelbar vor. Liegen jedoch die Wohnsstze beider, mir
einander zu confrontirenden Theile in einem anderen Bezirke, so ist das berroffene Haupc-Zoll-
oder Haupt-Steuer-Amt wegen Vewerkstelligung der Confronration zu requiriren.
. 103.
Die über Confronkacionen aufzunehmenden Protocolle sind halbgebrochen und derge-
stalt zu schreiben, daß die Aussage des einen Theiles links, die des anderen Theiles aber
rechts vom Bruche zu stehen kommt. Uibrigens find auch hier die F. 58. 50. und 83.