Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ertheilten Vorschriften zu beobachten und bereits vereidete Zeugen auf den geleisteten Eid zu 
verweisen. 
S. 104. 
4.) durch Urkunden. 
a) private, 
Waa) dritter Hersonen. 
Die als Beweismictel im taufe einer Untersuchung über Abgaben-Vergehungen vor- 
kommenden Urkunden, sind entweder private oder öffentliche. 
Prtvarurkunden, wenn sie von drieten Personen herrühren, beweisen weder für noch 
wider den Angeschuldigren, es wäre denn, daß deren Inhale vom Aussteller vor dem 
Haupc-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amte bestärigt und eidlich erhärter würde, in welchem 
Falle sie die Wirkung einer Zeugenaussage haben. 
. 105. 
bb) des Angeschuldigten selbst. 
Erscheint jedoch der Angeschuldigte selbst als Autor einer Urkunde, so soll deren Inhale 
stees als Beteis gegen ihn gelren. Namentlich gehören, unter anderen, zu dergleichen 
Urkunden, Insoweic sie bei Abgabenumersuchungen vorzukommen pPflegen: Briefe, Frache- 
briefe, Waarenverzeichnisse, Betriebspläne, Waarenrechnungen, stempelpflichtige Schriften, 
Quittungen u. s. w., welche vom Angeschuldigeen eneweder selbst, oder in seinem Auftrage 
von Andern geschrieben oder unterzeichner worden sind. 
§. 106. 
Privat-Urkunden, für deren Auror, nach vorhergehendem Paragraph, der Ange- 
schuldigte selbst zu halten ist, oder an deren Autorschaft er auf irgend eine Weise Theil genom- 
men har, beweisen jedoch nur dann gegen den Beschuldigten, wenn sie enrweder letzterer 
vorher recognoscire har, oder solche für anerkanm zu achten sind, oder der Anctheil des An- 
geschuldigten an deren Ausstellung durch andere Umstände außer Zweifel gesetze worden ist. 
. 107. 
Wenn dem Angeschuldigeen eine Urkunde zur Recognirion vorgelege werden soll, so sind 
dieselben Vorschrifeen zu beobachten, welche die 99. 58. und 59. verordnen. 
. 108. 
b/) öffentliche. 
Dagegen soll es einer Vorladung des Angeschuldigren oder einer dritten, bei der Sache 
betheiligten Person zur Anerkennung öffentlicher Urkunden, welche skers volle Beweis- 
kraft haben, in keinem Falle bedürfen. 
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