Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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J. Von den Erkenntnissen. 
. 125. 
1.) in erster Instanz. 
Nach vollständiger Instruction der Acten ist ein Erkenneniß von derjenigen Behäörde 
in der Sache abzufassen, welche laut §. 5. in erster Instanz zu entscheiden hat. Sind 
Bürgen, oder aus einem andern gesetzlichen Grunde zur Vertretung des Angeschuldigten 
verbundene Personen, im taufe der Untersuchung mir gehöre oder resp. vernommen worden, 
so soll sich das Erkenntniß stecs über die Verbindlichkeiten gedachter Personen mit ver- 
breiten. 
Endlich ist in jedem Straferkenneniß sters der Civilanspruch des Seaars an den An- 
geschuldigten oder subsidiarisch Verhaftecen auf Ersatz des Hinterzogenen oder der, gehörig 
zu erörternden, Schäden mit zu berücksicheigen. 
é. 126. 
a) Frist zu deren Abfassung. 
Jedes Erkenntniß ist binnen vierzehn Tagen, von erfolgeer Acteninstruction und, 
wenn die Mirtelbehörde in erster Instanz entscheidet, vom Empfang des von der Uncerbe- 
hörde erstatteten Berichts an gerechnet, abzufassen und zu den Accen zu bringen. 
. 427. 
b) Entscheidungsgründe. 
Es darf kein Erkenntniß ohne Entscheidungsgründe ertheilt werden. tetzeere sind zwar 
mit möglichster Kürze, aber gründlich, vollständig, mit Hinweisung auf den Inhale der 
ergangenen Acten, und bei verurkheilenden Entscheidungen, mie Anführung der einschlagen- 
den Paragraphen des Strafgesetzes, in das Erkenntniß selbst aufzunehmen. 
G. 128. 
c) aͤussere Form. 
In wichtigeren Untersuchungssachen sind die Erkenntnisse in Reinschrift, breit geschrie- 
ben, mit der Uiberschrift „Entscheidung“ und von der Behoͤrde, welche sie ertheilt, 
gehoͤrig vollzogen zu den Acten zu nehmen. 
In geringfuͤgigen Sachen hingegen soll es gestattet seyn, die Entscheidungen zu den 
Acten zu protocolliren. (S. J. 34. Nr. 2.) 
9. 129. 
d) Publication derselbem 
Jedes Erkenneniß ist denjenigen Personen, welche dasselbe unmicrelbar berriffe, folglich
	        
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