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Unterbehoͤrde zugehende Entscheidung, ist von der letzteren Behoͤrde den betheiligten Per-
sonen vorschriftsmaͤßig zu eroͤffnen und zu vollstrecken.
S 46.
Gegen ein in zweiter Instanz gesprochenes Erkenntn##steh: dem Angeschuldigren
ein fernerer Recurs niche zu, es wäre denn, daß sich letzterer auf neue, während der Un-
tersuchung nicht bereits zur Sprache gekommene, Thatsachen oder Bewelsmittel gründere.
In diesem Falle kann noch ein Erkenntniß in zweiter Instanz startfinden.
. 147.
c#c) Allgemeine Vorschriften.
Wenn der Angeschuldigte Recurs ergriffen, und das in den vorhergehenden Paragra-
phen vorgezeichnete Berfahren stattgefunden hat, so ist demselben niche erlaubt, von dem
. 137. erwähnren zweiten Rechesmittel — der Appellation an die höhere Justizbehörde —
spaͤterhin Gebrauch zu machen. ((. J. 155.)
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J. 148.
a) Hat der Angeschuldigte gegen ein Erkenntniß appellirt, ohne sich dabei bestimmt
zu erklaͤren, (s. F. 147.) daß er an die höhere Justizbehörde appellire, so sollen dergleichen
Appellationen wie Recurse angesehen und behandelr werden.
1!) Ist in dem §. 125. gedachten Falle von der dricten, beim Scraferkenneniß be-
theiligten Person eine andere Art der Berufung, (Appellarion an die höhere Justizbehörde)
als die vom Angeschuldigten ergriffene (Recurs) gewählt worden, und Erstere schließr sich
der vom Letztern gewählten Berufung späterhin nicht an, (was ihm vor der Berichtserstattung
frei zu stellen ist) so bleibe das weitere Verfahren so lange ausgesetzt, bis über das Ab-
gabenvergehen in dem vom Angeschuldigten gewähleen Wege erkannmr ist.
Tc) Wählen endlich mehrere Mirschuldige verschiedene Rechtsmirtel (Recurs und
Appellation) gegen ein und dasselbe Erkenntniß, so sind die Recurse wie Appellationen am
zusehen, und es ist auf jene wie auf diese zu verfahren. (s. J. 149. flg.)
. 149.
Kb) auf eingewendete Appellation an dir höhere Justizbehörde.
Das zweite Rechtsmitcel, welches dem Angeschuldigeen und anderen Berheiligten gegen
das Erkenntniß erster Instanz alternariv ossen stehe, ist Appellation an die höhere Ju-
stizbehörde, und zwar:
a) an das Bezirks-Appellariongeriche, wenn das Erkennrniß von dem Haupt-Soll= oder
Haupt- Steuer-Amre, welches die Untersuchung führe, selbst ereheilt, und