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b) an das Ober-Appellariongericht, wenn die erste Enescheidung von der Joll= und
S.euer-Mitcelbehörde gesprochen worden ist.
. 150.
Genannte Justizbehörden erkennen in zweiter Instanz, und die Untersuchungsbehörde
hat in den Fällen 9. 149. a. die Acten unmittelbar an das Bezirks-Appellationgeriche mit-
telst kurzen Berichts, ohne Gurachten, einzusenden. In den Fällen §. 149. b. hingegen
ist die Sache an die Joll= und Steuer-Mittelbehörde abzugeben, welche in gleicher Maße
Bericht an das Ober-Appellationgeriche erstattet.
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Die bei Recursnahmen 9§. 139. bis mie 141. gegebenen Worschriften leiden auch
auf das Appellationverfahren Anwendung, doch hat der Appellant hier die ihm nachgelassene
ausführlichere Deduction der Appellationgründe entweder bei der untersuchenden Behörde,
vor dem Berichtsabgange, oder gleichzeitig mit letzterem, bei dem Bezirks-Appella-
tiongerichte, oder in dem Falle §. 149. b. bei dem Ober-Appellationgerichte einzureichen.
G. 152.
Das Erkenntniß des-Bezirks -Appellationgerichts geht, nebst den Acten, unmittelbar an
das Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Ame, dassenige des Ober-Appellariongerichts aber an
die Zoll= und Steuer-Mittelbehörde zurück, welche das Erkenntniß nebst Acten an die Un-
terbehörde, zu gehdriger Bekanntmachung des erstern, zu befördern hat.
. 45.
In den 99. 135. und 144. erwähnten Fällen interloquiren genannte Justizbehörden
an die Verwaltungs-Mittel= und Unter-Behörden in derselben Maße, wie dort vorge-
schrieben worden.
6. 154.
Gegen die von den Justizbehörden in zweiter Instanz gesprochenen Erkennenisse finder
kein Rechtsmittel weicer Statt, insofern nicht der Appellant ganz neue Thatsachen und Be-
weismittel, welche früher noch nicht vorgelegen haben, für sich anzuführen und nachzuwei-
sen vermag (s. §. 146.), worüber noch ein Erkenntniß in zweiter Instanz gefälle werden
kann.
6. 155.
Ist vom Angeschuldigten nach §. 137. an die höhere Justizbehörde appellire, und in
vorstehender Maße (§F. 149. bis mit 153.) verfahren worden, so kann er späterhin niche
wieder Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde ergreifen. Hätte eine bei der Uncer-
suchung betheiligte dricte Person (. . 125.) gegen dasselbe Erkenntniß, wider welches der
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