Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Angeschuldigte appellirt, nur Recurs ergriffen, so findet das F. 148. fuͤr den ähnlichen, aber 
umgekehrten Fall vorgeschriebene Verfahren Statt. 
K. Von der Vollstreckung der Strafer kenntnisse. 
9. 156. 
1.) Bedingungen, von welchen dieselbe abhaͤngt: 
a) bei Erkenntnissen erster Instanz. 
Mit Vollstreckung eines Erkenntnisses in erster Instanz kann erst dann verfahren 
werden: 
1.) wenn dessen Publication vorschriftsmäßig erfolge ist, (s. S. 129. bis mit 133.) 
2) wenn die F. 137. bestimmce zehntägige Frist abgelaufen ist, ohne daß der Ange- 
schuldigte, oder sonst ein Betheiligter, gegen die Enrscheidung Recurs oder Appel- 
latlon ergriffen hat, und 
3.) wenn das Erkenntniß purificirt ist. 
. 157. 
b) bei Erkenntnissen zweiter Instanz. 
Dagegen ist die Vollstreckung der Erkennenisse zweiter Instanz, in der Regel, nur an 
die im vorhergehenden Paragraph unter Nr. 1. und 3. aufgeführten Bedingungen gebun- 
den. Ausnahmen finden jedoch in den 99. 146. und 454. bemerkten Jällen Statt. 
. 158. 
c) Purification der Erkennenisse. 
Ein Erkenntniß ist nur dann für puriffcirt zu acheen, wenn alle Bedingungen, von 
welchen die Verurcheilung oder Freisprechung des Angeschuldigten abhängig gemacht wor- 
den ist, vollständig erfülle sind. 
9. 159. 
aa) wenn auf den Reinigungscid erkannt worden ist. 
Ist gegen den Angeschuldigten auf teistung des Reinigungseides erkanne worden, so 
hat die Unkersuchungsbehörde zuvörderst eine Eidesnocul zu entwerfen, und den Denunciae 
in der §. 39. vorgeschriebenen Maße zu Ableistung des Eides vorzuladen. 
. 160. 
Gegen Ausländer und solche Personen, deren Aufenehalesort nicht zu ermirteln ist, 
soll die 96. 47. bis mit 50. vorgeschriebene öffencliche Vorladung zum Schwörungseer= 
min, unter dem §. 39. geordneten Präjudih, erlassen werden.
	        
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