Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 548) 
Verurkheilte ein Inländer und dessen Aufenthaltsort bekannt, so soll, bei Vollstreckung zu- 
erkannter Geldbußen, folgendes Verfahren beobachret werden. 
S. 167. 
#6 aa) wenn auf Geldbußen erkannt worden: 
#) Jahlungspräcept. 
Zuvörderst ist eine vollständige Berechnung desjenigen, was der Angeschuldigte an 
Strafe, Ersatz und Kosten zu bezahlen hat, festzustellen, zu den Acten zu nehmen, und 
dem WVerurtheilten entweder unmirtelbar oder, wenn er in einem andern Bezirke wohnt, 
mirtelst Requisicion abschriftlich und mic der Bedeutung zuzufertigen, daß er den Gesammt- 
betrag binnen vierzehn Tagen, von Einhändigung der Auflage an gerechnet, bei Vermei- 
dung gesetzlicher Zwangsmaßregeln, vollständig bezahle. 
o. 168. 
8) Zwangsmaßregeln. 
Leistet der Schuldige dieser Auflage keine Folge, so ist zu unterscheiden, ob wegen der 
begangenen Uibertretung vom Angeklagien bereits baare Caution geleister worden ist, oder 
ein mit Beschlag belegter Gegenstand, oder der Erlöß aus solchem, sich im Gewahrsam 
der Verwaltungsbehörde befinder, oder endlich, ob weder das Eine noch das Andere der 
Fall ist. 
In den beiden erstern Fällen ist der Becrag des Liquidi ohne Weiceres von der baaren 
Caurion, oder vom Erlös des entweder bereits veräußerten oder noch zu veräußernden Gegen- 
standes zu tilgen, der Uiberschuß aber, auf Anmelden, auszuhändigen und bis dahin ver- 
wahrlich niederzulegen. 
In Beschlag genommene Gegenstände dürfen an den Angeschuldigten gegen teistung 
baarer, bürgschaftlicher oder anderer genügender Sicherheic zurückgegeben werden, wenn 
durch diese Rückgabe die Erörterung des Thatbestandes niche erschwert wird. 
Obschon die Veräußerung des, wegen einer Abgabenübertretung in Beschlag genom- 
menen, Gegenstandes in der Regel nur als vollstreckende Maßregel, nach vorgängigem Straf- 
erkenntniß, zur Anwendung komme, so sind dennoch die Haupr-Zoll= oder Haupt-Steuer- 
Aemter ermächriget, solche auch noch vor erfolgter Entscheidung der Untersuchungssache vor- 
zunehmen, wenn die Gegenstände in BVieh oder dem Verderben leiche ausgesetzten Gegen- 
ständen beskehen. In dergleichen Fällen kann die Veräußerung, nach amoelichem Ermessen, 
innerhalb 24 Steunden, 3, 6, 8 bis 14 Tagen, von der Beschlagnahme an gerechnet, 
oder auch später erfolgen. Der Angeschuldigte ist jedoch zuvor sters davon zu benachrichtigen, 
insofern er der Person und dem Aufenehalte nach bekannt und binnen der gesetzten Frist im 
Inlande zu erlangen ist. (S. F. 51.)
	        
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