(549)
F. 169.
Wäre hingegen weder Caurionsbestellung noch Beschlagnahme des abgabenpflichtigen
Gegenstandes bewirke, so har die Untersuchungsbehörde entweder
a) mit Einlegung milicairischer Erecution, unter Beobachtung der deshalb in der Or-
donnanz vom 19. Juli 1828. 1s8ter Theil 96. 164. 165. und 166. und in der
Beilage zu derselben §#. 76. bis mic 80. ertheilten Vorschriften, oder
b) mit Beschlagnahme eines, für den Angeschuldigten eingehenden, Gegenstandes, oder
endlich
e) mit Regquisition der competenten Justizbehörde wegen Verkümmerung, Veräuße-
rungsverbot oder Auspfändung «
zu verfahren. ·
Dagegen darf wegen einzubringender Geldbußen die Subhastation von Grundstuͤcken
niemals beantragt und verfuͤgt werden, insofern nicht der Angeschuldigte darein willigt.
Wohl aber ist es · »
d) gestattet, Grundstücke sequestriren zu lassen, und die Nutzungen zu Tilgung schul-
diger Strafen, Abgaben und Kosten zu verwenden.
§. 470.
.#)militairische Execution.
Wähle die Unrersuchungsbehörde das §. 169. unter a. angegebene Zwangsmittel, so ist
die betroffene Militairbehörde um Gestellung der erforderlichen Mannschaft zu ersuchen. Es
wird jedoch hiermit verordnet, daß von diesem Zwangemittel nur dann Gebrauch gemacht
werden darf, wenn in der Nähe des Orts, wo der Angeschuldigte sich aufhält, Stand-
quartiere befindlich sind und der Betrag der Geldbußen nebst Ersatzgelder (ausschließlich der
Kosten) mindestens zehn Thaler erreicht.
§. 471.
Wegen rückständiger Untersuchungskosten allein darf unter keiner Bedingung milicairi-
sche Execution eingelegt werden.
. 172.
6868) Beschlagnahme eines dem Schuldigen zugehdrenden Gegenstandes.
Mie Beschlagnahme eines dem Werurtheilcen zugehörigen Gegenstandes, als Zwangs-
maßregel, kann nur bei der Zoll= und Elbzoll-Regie verfahren werden. Diese Beschlag-
nahme darf auch von den Verwaltungsbehörden nur in Bezug auf solche abgabenpflichrige
Gegenstände unmittelbar verfügt werden, welche sich noch nicht in dem Gewahrsam des An-
geschuldigten befinden. Im enrgegengesetzten Falle ist die Justizbehörde zu requiriren.