Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 551,) 
. 478. 
Wenn gegen Bürgen oder solche Personen, welche den Angeschuldigten, nach 9#. 7 9. 
80. und 81. des bereits citirken allgemeinen Strafgesetzes, zu vertreten haben, verfahren 
werden muß, so ist zu umterscheiden: 
1.) ob der subsidiarisch Verhafrete zuvor gehöre oder vernommen und über seine Ver- 
bindlichkeir im Steraferkenntniß gleichzeicig mic entschieden worden, oder 
2.) ob dies nicht geschehen ist. 
Im ersteren Falle erfolge die Vollstreckung von Seicen der untcersuchenden Verwal- 
tungsbehörde, unter Beobachtung dessen, was die 99. 167. bis mic 176. hierüber ver- 
ordnen. 
Im zwelten Falle hingegen ist dem subsidlarisch Verhafteten im Zahlungspräcept gleich- 
zeitig freizustellen, binnen zehn Tagen enrweder Recurs an die höhere Verwalmungsbehörde, oder 
Appellation an die höhere Justizbehörde einzuwenden. 
Letztere darf bei Beurtheilung und Entscheidung der Sache nur auf die Frage eingehen, 
ob und inwieweit bürgschaftliche oder andere Vertretungsverbindlichkeit im vorliegenden 
Falle gesetzlich vorhanden sei! Dasselbe ist zu beobachten, wenn der subsidiarisch Verhaftete 
in dem Falle unter 1.) Appellation gegen das Straferkenntniß ergriffen härte. (s. S. 137. ff.) 
G. 479. 
)ßbei unzureichenden Deckungemitteln. 
Oas Verfahren gegen Angeschuldigte und subsidiarisch Verhaftete, wie solches von 
9. 167. bis mit §. 178. vorgezeichnet worden, findet auch Anwendung, wenn der Erlös 
aus einer, in Beschlag genommenen und verstelgerten, Sache oder die baar bestellte Cau- 
cion zu vollständiger Berichtigung des Schuldbetrags nicht ausreichen sollte, und das Feh- 
lende vom Angeschuldigeen oder dessen Vertretern noch einzubringen wäre. 
. 180. 
4) Verwandlung der Geldstrafen in Gesängniß. 
Bleiben alle gegen den Angeschuldigten angewenderen Zwangsmaßregeln, wegen Zah- 
lungsunfähigkeic des Verurtheilten, erfolglos, und könnte der schuldige Betrag auch nicht von 
dem subsidiarisch Verhafteten eingebrache werden, oder wollte endlich die Verwaltungsbehörde 
auf ihren Anspruch an letzteren verzichten, (was ihr zu rhun sters überlassen bleibr) so soll die 
Untersuchungsbehörde befuge seyn, rückständige Geldbußen in verhältnißmäßige Gefängniß- 
strafe zu verwandeln. 
. 481. 
o) Verwendung theilweise eingebrachter Summen. 
Freiwillige oder durch Zwangsmaßregeln eingebrachre Abschlagszahlungen sind zuvörderst 
auf die Ersatgelder, dann auf die erwachsenen Untersuchungskosten und endlich auf zu- 
erkannte Geldstrafen in Abrechnung zu bringen.
	        
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