Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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o) Verfahren und Instanzenzug. 
Rücksichtlich des Verfahrens und Instanzenzugs auf dergleichen Rechtsmieeel finden 
zwar die, von F. 138. bis mic 9F. 154. enthaltenen, Bestimmungen im Allgemeinen Anwen- 
dung, jedoch mie nachstehenden Modificationen. 
A. In dem 9. 188. unter II. b. gedachten Falle liegt der Uncersuchungsbehörde ob, 
die vorgebrachten neuen Bertheidigungsgründe noch vor der Berichtserstattung zu erörtern. 
G. 191. 
B. Legen die §. 188. unter I. a. und b. und II. c. berücksicheigten Fälle vor, so 
sind folgende Vorschriften zu beobachten: 
1.) Ist das Rechtemittel bei der untersuchenden oder das Erkenneniß selbst vollstrecken- 
den Verwaltungsbehörde eingelegt worden, so har dieselbe 
à) auf Appellationen, (welche hier nur wie Recurse zu behandeln sind) und 
b) auf Recurse an die Zoll-- und Steuer-Mittelbehörde 
Beriche zu erstatten. 
2.) Wäre hingegen das Rechtsmittel bei einer requirirten Behörde eingewender worden, 
so ist zu unterscheiden, ob letztere eine Verwaltungs= oder Justiz-Behörde ifft. 
a) Die requirirte Verwaltungsbehörde hat jedenfalls die Berichtserstattung der 
Untersuchungsbehörde zu überlassen; dahingegen 
b) die requirirte Justizbehörde auf eingewendete Appellationen an das ihr vor- 
gesetzte Bezirks-Appellariongericht selbst zu berichten. 
. 492. 
d) Entschließung auf dergleichen Rechtsmittel. 
Die Zoll= und Seeuer-Mittelbehörde ist befugk, in ihren, auf dergleichen Recurse 
gegen däs Untersuchungs= oder Erecurions-Verfahren zu erlassenden Verordnungen, jeder 
ferneren Berufung die Suspensivkraft abzusprechen. Geschiehr dies, so ist auf das späcer 
ergriffene Rechtsmirkel erst nach vollzogener Handlung oder beendigtem Verfahren zu be- 
richten. 
. 193. 
ec) Zweiter Recurs an das Finanz-Ministerium. 
Ist in den Verordnungen der Mittelbehörden die Suspensivkrafe eines anderweit gegen 
erstere einzulegenden Rechtsmittels nicht ausdrücklich abgeschnicten, so stehr dem Angeschul- 
digten frei, eine nochmalige Berufung und zwar, bei deren Verlust, binnen zehn Tagen, 
vom Tage der Bekanntmachung der Verordnung an gerechnet, an das Finanz-Ministerium
	        
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