Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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zu ergreifen. Gegen die bierauf ergangene Verordnung des letzkeren ist ein weiterer Recurs 
niche zulässig. 
L. Vom Verfahren auf Begnadigungsgesuche. 
. 194. 
Gesuche um gänzlichen oder theilwelsen Erlaß verwirkrer Serafen sind bei der unter- 
suchenden Behörde anzubringen, welche hierauf das fernere Verfahren einstweilen einzustellen, 
und gutachtlichen Bericht an das Finanz--Ministerium zu erstatten har. (S. J. 196.) 
6. 195. 
Ist in der hierbei becroffenen Unrersuchungssache das erste Erkenneniß von der Verwal- 
kungs-Mirtelbehörde gesprochen worden, oder ein Erkenneniß zweiter Instanz vorhanden, so 
hat die Mitrelbehörde diese Berichtserstatcung allein zu bewirken. 
C. 196. 
Auf dergleichen Begnadigungsgesuche ist jedoch niemals eher zu fügen, als bis die Untersu- 
chung geschlossen und wenigstens ein Erkenntniß in der Sache gesprochen worden ist. Werden 
daber solche Gesuche verher eingereicht, so sind dieselben zu den Aceen zu nehmen und erst 
nach Publication des ersten Erkenntnisses und dem Ablaufe der zehntägigen Frist, mirtelst 
Berichts, zur Entschließung des Finanz-Ministerium zu stellen. 
. 97. 
Die vom Angeschuldigteen vorgebrachten Erlaßgründe müssen, insoweikt solche niche 
aus den Acten hervorgehen, gehörig bescheinigt seyn. Namentlich ist zur Bescheinigung 
vorgeschützten Unvermögens zu Bezahlung erkannter Geldstrafen, Ersatzposten und Kosten, 
ein Zeugniß der ordentlichen Obrigkeic des Bittstellers erforderlich, in welchem versichert wird, 
daß des Verurtheilten Vermögen zur Bezahlung weder des ganzen noch eheilweisen Betrags 
der Schuldberechnung ausreichend sei. 
Die Obrigkeiten haben dergleichen Zeugnisse mit Vorsicht und, da nöthig, auf vor- 
gängige Erkundigungs-Einziehung und Erörterung bei eigener Verlretung und Verancwor- 
tung auszustellen. 
M. Von der Verwendung der Vermögensstrafen. 
. 49. 
1.) Strafantheil des Denuncianten. 
Die von den Verurtheilten eingebrachten Vermögensstrafen fließen in die Kassen derje- 
nigen Abgabenzweige, rücksichtlich welcher die Uibertretungen begangen worden find. 
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