Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

. 203. 
Die einzelnen Kostenansätze sind nach Vorschrife der unter D. beigefuͤgten Sporteltaxe 
auszuwerfen. 
. 204. 
S.) Kostenpassus ist in jedem Erkenntniß zu berülksichtigen. 
In jedem Erkenneniß ist nächst der Hauptsache auch über die Frage, wem die Verbind- 
lichkeit zu Abstattung oder Uibereragung der erwachsenen Kosten obliege, gleichzeicig mit zu 
entscheiden. « « 
.§.2()5. 
3.) werden fuͤr Rechnung der Staatskasse erhoben. 
Die Untersuchungskosten werden, insoweit nicht einzelne Gebuͤhrensaͤtze den betheiligten 
Behoͤrden, Zeugen, Sachverstaͤndigen und Rechnungsbeamten in der Sporteltaxe ausdruͤck— 
lich uͤberlassen worden sind, bei sämmtlichen Königlichen Berwaltungs= und Justiz-Behör- 
den für Rechnung der Scaatskasse erhoben. Die hierbei zu beobachtenden Verwaltungs- 
Vorschriften bestimmt ein besonders zu erlassendes Regulativ. 
6. 206. 
4.) wenn der Staat solche zu übertragen hat. 
In allen Fällen, wo nach §. 16. die Unter#chung wegen Uibercretung der A#bgaben- 
Gesetze von einer Patrimonial-Gerichtsbehörde zu führen gewesen, sind derselben die hierdurch 
erwachsenen Kosten und Verläge, soweit solche nicht aus dem Vermäögen der Uibertrerer 
oder subsldiarisch Verhafteten zu erlangen seyn sollten, aus der Scaatskasse zu erstatten. 
Diese Bestimmung leider auch auf diefenlgen Handlungen Anwendung, welche von Pa- 
trimonial-Gerichten, auf Ersuchen Königlicher Verwaltungs= oder Juseiz-Behörden, in Folge 
der, vor diesen wegen Abgaben-Uibertretungen anhängigen, Untersuchungen vorgenommen 
worden sind. 
Sind in einem Königlichen Gerichtebezirke die Uncerthanen zu Uibertragung der Unter- 
suchungskosten, im Falle des Unvermögens der Angeschuldigten, verbunden, so darf demohn- 
geachret diese Verbindlichkeic nicht auf den Ersatz solcher Kosten und Verläge ausgedehnt 
werden, welche durch dergleichen Untersuchungen veranlaßt worden. sind. 
. 207. 
5.) wann solche zu befriedigen sind? 
Zu Berichtigung der Kosten, ohne Uncterschled, können die durch Cautionsbestellungen, 
Bürgschaftsleistungen, Versteigerungen und andere Hülfsacce erlangten Zahlungsmittel, so- 
wohl von der untersuchenden als requirirten Behörde, erst dann verwender werden, wenn 
zuvor die Uiscalischen Ersatzforderungen vollständig berichtigt worden find.
	        
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