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. 208.
6.) Requisstions-Kosten dürfen nicht vorschußweise erhoben werden.
Den requirirten Behörden ist uncer keiner Bedingung gestateer, Requisicionskosten
vorschußweise von den Postämtern zu entnehmen.
III. Von dem Verfahren bei Dienstvergehungen und Dienstverbrechen.
A. bei Dienstvergehungen.
§. 209.
Unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, deren sich ein Angefkellrer, in unmictelbarer
Beziehung auf seine amelichen Obliegenheiten und Verpflichtungen, schuldig mache,
sind dann, wenn sie gleichzeieig den Character eines gemeinen Verbrechens an sich rragen,
als Dienstverbrechen, insofern jedoch nur gedachte Bedingung fehlt, als Diensivergehungen
anzusehen und zu behandeln.
Es wird daher rücksichtlich der, bei der Verwalcung der indirecten Staatsabgaben
angestellten Beamten und Unterbeamten, ingleichen des zur Grenzbewachung gehörenden
Personals hiermit festgesetzt, daß außer den Vergehungen und Ungebührnissen, welche im
Allgemeinen, namentlich in dem noch zu erlassenden Staatsdienergesetz, als Dienstvergehungen
bezeichnet werden, insbesondere auch noch alle Uibertrecungen der, in specieller Beziehung
auf die Eigenthümlichkeiten der Abgabenregie gegebenen, Instructionsvorschriften dabin
zu rechnen sind.
5. 210.
1.) Competenz zur Untersuchungsführung.
Dem Haupt-Zoll= oder Haupt-Scteuer-Amce gebühre die Uncersuchungsführung und
Entscheidung in allen Fällen, wo von Einem der ihm untergebenen Unterbeamten, oder
der zur Grenzbewachung gehörenden Mannschaft, ein Dienstvergehen begangen worden ist.
#l. . 7.
. 211.
Hat sich ein, bei dem Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuer-Amte oder bei der Verwaltungs-Mittelbehörde
selbst angestellrer, Beamter eines Dienstvergehens schuldig gemacht, so
führt der Vorsitzende dieser Behörden die Untersuchung.
Were endlich der Dirigent der Behörde selbst bezüchtige, sich gegen die allgemeinen
oder besondern Dienstvorschriften vergangen zu haben, so soll eine Commission zur Untersuchungsführung
vom Finanz-Ministerium ernannt werden.