Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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.  208.
6.)  Requisstions-Kosten  dürfen  nicht  vorschußweise  erhoben  werden.

Den  requirirten  Behörden  ist  uncer  keiner  Bedingung  gestateer,  Requisicionskosten
vorschußweise  von  den  Postämtern  zu  entnehmen.

III.  Von  dem  Verfahren  bei  Dienstvergehungen  und  Dienstverbrechen.


A.  bei  Dienstvergehungen.

§.  209.

Unerlaubte  Handlungen  und  Unterlassungen,  deren  sich  ein  Angefkellrer,  in  unmictelbarer
  Beziehung  auf  seine  amelichen  Obliegenheiten  und  Verpflichtungen,  schuldig  mache,
sind  dann,  wenn  sie  gleichzeieig  den  Character  eines  gemeinen  Verbrechens  an  sich  rragen,
als  Dienstverbrechen,  insofern  jedoch  nur  gedachte  Bedingung  fehlt,  als  Diensivergehungen
  anzusehen  und  zu  behandeln.

Es  wird  daher  rücksichtlich  der,  bei  der  Verwalcung  der  indirecten  Staatsabgaben
angestellten  Beamten  und  Unterbeamten,  ingleichen  des  zur  Grenzbewachung  gehörenden
Personals  hiermit  festgesetzt,  daß  außer  den  Vergehungen  und  Ungebührnissen,  welche  im
Allgemeinen,  namentlich  in  dem  noch  zu  erlassenden  Staatsdienergesetz,  als  Dienstvergehungen
  bezeichnet  werden,  insbesondere  auch  noch  alle  Uibertrecungen  der,  in  specieller  Beziehung
  auf  die  Eigenthümlichkeiten  der  Abgabenregie  gegebenen,  Instructionsvorschriften  dabin
  zu  rechnen  sind.

5.  210.
1.)  Competenz  zur  Untersuchungsführung.

Dem  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Scteuer-Amce  gebühre  die  Uncersuchungsführung  und
Entscheidung  in  allen  Fällen,  wo  von  Einem  der  ihm  untergebenen  Unterbeamten,  oder

der  zur  Grenzbewachung  gehörenden  Mannschaft,  ein  Dienstvergehen  begangen  worden  ist.
#l.  .  7.

.  211.

Hat  sich  ein,  bei  dem  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steuer-Amte  oder  bei  der  Verwaltungs-Mittelbehörde
  selbst  angestellrer,  Beamter  eines  Dienstvergehens  schuldig  gemacht,  so
führt  der  Vorsitzende  dieser  Behörden  die  Untersuchung.

Were  endlich  der  Dirigent  der  Behörde  selbst  bezüchtige,  sich  gegen  die  allgemeinen
oder  besondern  Dienstvorschriften  vergangen  zu  haben,  so  soll  eine  Commission  zur  Untersuchungsführung
  vom  Finanz-Ministerium  ernannt  werden.