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. 212.
2.) Untersuchungsrerfahren.
Hinsichrlich des Untersuchungsverfahrens selbst-sind die §9. 23. bis mit 32., 34. bis
mit 46., 52. bis mit 59., 60. Nr. 1, 61. bis mic 67., 80. bis mit 124. enthalte-
nen Vorschrifcen im Allgemeinen und analog, jedoch unter nachfolgenden Abweichungen zu
befolgen.
. 213.
Stelle sich der Beschuldigte auf die an ihn erlassene Präsudicial-ladung nicht, ohne
sich längstens bis zum Vernehmungstag durch Angabe und Bescheinigung criftiger Ver-
binderungsursachen (s. §. 7.) schriftlich entschuldigt zu haben, so ist er nicht allein wegen
des bezüchtigeen Dienstvergehens in contumaciam zu verurtheilen, sondern auch gleichzei-
tig wegen bewiesenen Ungehorsams, nach Maßgabe der Dienstinstruction, in Strafe zu
nehmen.
. 214.
Auch hänge es vom Ermessen der untersuchenden Behörde ab, an die Sielle des
Präjudicial-Erkennenisses sofortige Real-Cication rreten zu lassen, und deshalb das Königl.
Justizamt des Bezirks zu requiriren, in welchem der Beschuldigte angestellt ist und sich
wesentlich aufhält. Namenclich ist auf vorgängiges, ungehorsamliches Aussenbleiben mie
der Real-Citation stets dann zu verfahren, wenn sich erwarten läßt, daß in Folge münd-
licher Vernehmung des Beschuldigken, noch andere Vergehungen oder Verbrechen an den
Tag kommen dürften.
9. 215.
3.) Erkenntnisse.
Die untersuchende Behoͤrde entscheidet bei allen Dienstvergehungen in erster In—
stanz, und es sind hierbei die FKHis 126. bis mit 132. gegebenen Vorschriften, durchgaͤngig
zu befolgen.
. 216.
) Recursnahme.
Dem Beschuldigken stehe gegen das gesprochene Erkenntniß binnen zehn Tagen, von
Publication an gerechnek, Recurs an die höhere Verwaltungsbehörde offen, wobei die Be-
stimmungen der 99. 138. 139. 141. 142. 144. 145. und 146. in Anwendung kom-
men sollen. »
5.217.
Das Rechtsmittel der Appellation an die hoͤhere Justizbehoͤrde ist in Untersuchungs—
Sachen wegen Oienstvergehungen niche zulässig. Bielmehr sollen dergleichen Appellacionen,