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wenn sie von den Beschuldigten ergriffen worden wären, wie Recurse an die höhere Ver-
waltungsbehörde angesehen und behandelt werden.
. 218.
5.) Vollstreckung der Erkenntnisce.
Auf die Wollstreckung gesprochener Erkenntnisse leiden die 66. 150. bis mie 159.,
161. bis mit 164. festgestellten Grundsätze durchgehends Anwendung.
. 219.
Zuerkannte Geldstrafen sind, nach vorgängiger Entwerfung der Schuldberechnung und
frucheloser Zahlungsauflage, nebst den Kosten, durch Besoldungsabzüge oder, im Fall der
Entlassung oder Encsetzung, durch die bestellren Oienstcanrionen zu berichtigen.
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Uibrigens ist bei dem Diseiplinarverfahren gegen Zoll= und Steuerbeamte, welche
mit einer Geldbuße von zwanzig Thalern belegt worden sind, dasjenige zu beobachten,
was in dem zu erlassenden Sctaatsdienergesetze rücksichtlich der Vorhalte verordner werden
wird.
Wegen Verbüßung zuerkannter Gefängnißstrafen hat die Untrsuchungsbehörde das
Königliche Justizamr, in dessen Bezirke der Verurtheilte wohnt, zun requiriren.
6. 221.
6.) Diseiplinarversahren gegen Beamte der ZSoll= und Steneraussicht.
Bei der milicairisch organissrten Grenzbewachung und Steueraufssche findet ein kürze-
res Oisciplinar-Verfahren Stakt, welches durch besondere Verordnung bestimmt werden soll.
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B. Bei Dienstverbrechen.
9. 222.
1.) Competenz der Königlichen Justizämter.
Wird ein Beamrer, Unterbeamter oder Unterofficiant eines Dienstverbrechens angeklage,
so gebührt jedenfalls der nächstvorgesetzten Oienstbehörde die vorläufige, summarische Unter-
suchung. Ergäbe sich durch letztere niche sofort, entweder die unzubezweifelnde Unschuld
des Angeklagten, oder daß nur ein Oienstvergehen vorliege, so här die untersuchende Be-
börde an die ihr zunächst vorgesetzte Behörde unverzüglich, mit Beifügung der Acten, Be-
riche zu erstatten. zetztere wird hierauf Abgabe der Sache un das Königliche Bezirks Ju-
stizam' und, nach Befinden, Suspension oder Arretur des Beschuldigeen, und interimistische
Verwaltung der Stelle anordnen. Gehr diese Verordnung von der Mittelbehörde aus,
so ist die getroffene Verfügung dem Finanz-Ministerium berichtlich anzuzeigen.