Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(662) 
Ist in dergleichen Sachen ein, nach dieser Verordnung, nicht mehr Statt findendes, 
Hechtemittel eingewendet und noch nicht erledigt worden, so hat darüber nach 9#. 138. 
142. und 149. entweder die Mittel= oder die Ober-Verwaltungs= oder Justiz-Behörde 
noch ein Erkenntniß zu fällen. 
V. Aufhebung der ältern Gesetze. 
228. 
Das Generale vom 10ten Juni 1826, das Verfahren in Accis-Untersuchungssachen 
betreffend, und alle spaͤteren hierauf Bezug habenden Anordnungen, ingleichen die sonst auf 
das Untersuchungsverfahren wegen Abgaben= und Disciplinar-Vergehungen sich beziehen- 
den frühern Bestimmungen, welche diesem Gesetze entgegenstehen, namentlich das Reseript 
vom öten März 1716. werden hiermie aufgehoben. 
Hiernach haben sich Unsere Justiz= und Verwaltungs-Behörden, so wie Alle, die es 
angehr, zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, zu dessen provisorischer Erlassung von Unseren 
getreuen Ständen Zustimmung ertheilt worden und welches, in Gemäßheit des Generalis 
vom 131ten Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818. J. 4., zu publiciren 
ist, eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 27 sten December 1833. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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