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Sporteltaxe
für die Zoll= und Steuer-Behörden.
Allgemeine Vorschriften für deren Gebrauch.
. 1.
In allen, vor den Verwalcungsbehörden anhängig werdenden, auf die indirecten Ab-
gaben Bezug habenden, reinen Verwalcungssachen, bei welchen das Interesse einzelner
Personen, Corporationen oder Gemeinden in Frage komme, ferner in Verwalcungs-Ju-
stizsachen, einschließlich der Disciplinar-Angelegenheiten, sollen die erwachsenen Kosten,
insofern nicht amtshalber und sportelfrei zu expediren ist, nach den in dieser Tare enchal-
tenen Ansätzen berechner werden.
. 2.
In Untersuchungssachen wegen geringfügiger Vergehungen, welche nur eine Geldstrafe
von zehn Thalern und darunter gesetzlich nach sich ziehen, sind an Gebühren bis zum
ersten Erkenn'niß, mit Einschluß der Publication desselben, überhaupt nur sechzehn Gro-
schen in Ansatz zu bringen. Ist in einer solchen Untersuchungssache Requisition vor dem
ersten Erkenntniß erlassen worden, so werden diese sechzehn Groschen in der Maße repar-
tirt, daß davon zwei Dritteheile der untersuchenden und ein Drittheil der requi-
rirten Behörde zukommen.
. 3.
Dagegen sind in wichtigeren Untersuchungssachen folgende Vorschrifcen zu beobachten:
a) wenn die verwirkte Vermögensstrafe beträge:
1.) über 10 bis mic 20 Thlr. — —.
so ist ein Oritrtheil der vorgeschriebenen resp. niedrigsten Ge-
2.) über 20 bis mie 50 Thlr. — — bührensätze,
so sind zwei Driceheile
3.) über 50 Thlr. —.= —-, so ist das Ganze derselben zu berechnen;
b) in Fällen, wo, außer der Vermögensstrafe, auch noch Freiheitsstrafe verwirke worden
ist, werden die vollen Gebührensätze liquidire;