Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ihnen Nachrheil erwächst. Für Gelder, welche den Cassendepurirten und Officiancen pri- 
varim übergeben worden, stehr die Anstalt nicht ein. Alle an die Direction oder an die 
Officianren in Sparcassen-Angelegenheicen gerichtere Briefe gehen uneröffnet zurück. 
— 4. 
Obschon die Sparcasse ursprünglich nur für die Stadt Freiberg, so wie fuͤr die dazu Zulaͤssigkeit der 
gehoͤrigen und naͤchstanliegenden Ortschaften bestimmt war; so wird diese Anstalt doch nun— Peilnahme 
mehro dahin erweitert, daß die Knappschaft des Freiberger Bergamtsreviers, das in der #n der Anstal- 
Stadt garnisonirende Regiment und die gesammten Bewohner des Amts Freiberg und der 
dahin einbezirkren mittelbaren Orte, von derselben sollen Gebrauch machen können. 
Es werden aber hierzu ganz besonders Dienstboren und Gesellen aufgefordert, um sich, 
während ihres Dienstes und mit geringen Bedürfnissen verbundenen Gesellenstandes, ein 
kleines Capical zu Begründung eines künftigen selbstständigen Fortkommens zu sammeln. 
5. 
Es werden Einlagen von — vier Groschen — bis zu funfzig Thalern — — Erforderniß der 
sowohl in Conventionsgelde, als in Preussischem Courant, angenommen und in gleicher Einlagen. 
Muͤnzsorte zuruͤckgezahlt. 
Bei der ersten Einzahlung hat jedoch der Einleger sich zu erklaͤren, in welcher Muͤnz- 
sorte er einsteuern wolle, indem auf ein und dasselbe Conito verschiedene Muͤnzsorten, um 
Irrungen zu vermeiden, nicht angenommen werden koͤnnen. 
* 6. . 
Jedem Einleger wird bei der ersten Einzahlung eine, mit einer Nummer bezeichnete, Verfahren bei 
den Namen, Stand und Wohnort des Einlegers enthaltende, von der Depucation signirte Einzahlung der 
und von dem Cassirer unterschriebene Bescheinigung, welcher dieses Regulativ vorgedrucke abereeen 
worden seyn wird, ausgestellt. gelücher.) "6 
In dieser Bescheinigung, oder dem Einlegebuche, werden der Betrag jeder fernern Ein- 
lage, die dem Einleger zu gute gehenden Zinsen, so wie die gekündigten und erhobenen 
Summen angemerkt, weshalb der Einleger das Einlegebuch jedesmal, wenn eine Verän- 
derung mic seinem Guthaben vor sich gehen soll, der Sparcassen-Verwaltung zu produciren hat. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Guthabens bleibt das Einlegebuch bei der Casse zurück. 
Alle dem Einleger in der Expedition über seinen Namen, Stand, Wohnort, sein Ge- 
werbe und Alter vorgelegten Fragen sind von ihm genau und der Wahrheit gemäß zu be- 
antworten, weil durch dieselben die Sicherstellung des eingelegten Capitals bezweckt wird. 
Sollte auch die Einlage angeblich nicht Eigenthum des Einlegers seyn, so wird dennoch, 
unter Bemerkung des angegebenen Eigenthümers, die Bescheinigung auf den Namen des 
anwesenden Einlegers ausgestellt. 
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