Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(30 ) 
J. 
Verzinsung der Die Einlagen werden, sobald sie die Hoͤhe eines Thalers erreicht haben, jaͤhrlich mit 
Emlagen. — — 8 Pf. vom Thaler verzinst, jedoch dergestalt, daß die Verzinsung erst mit Anfang 
des nächsten Quarcals im Kalenderjahre beginne; würden also z. E. in den Monaten März 
bis Ende Juni monarlich — 8 Gr. —, in Summa 1 Thlr. 8 Gr. — eingesteuert, so 
wird vom Monat Juli an 1 Thlr. — — verzinst u. . w. 
Mir Ablauf jedes laufenden Jahres werden die gefällig gewesenen und nicht abgehobe- 
nen Zinsen zum Capitale geschlagen. · 
Wenn durch Einlage und Zinsen 100 Thlr. — — auf ein Conto erfuͤllt sind, so 
findet kein Zuschlag der Zinsen zum Capital ferner Statt. Sollten daher auch die gefäl- 
lig werdenden Zinsen unerhoben bleiben, und wenn auch hierdurch das Guthaben uͤber 
100 Thlr. — — anwächst, so werden doch mit fernerem Ablauf jeden Jahres nur die 
Zinsen der 100 Thlr. — .berechnet und gut geschrieben. 
8. 
Verfahren bei Wenn die Commun sich veranlaßt finder, das Sparcassen-Institut aufzulösen, so ist, 
Swhrahng; nach 4 Wochen zuvor erfolgter Bekanntmachung, einmaliger Inserirung in der teipziger 
der Einlagen: Jeicung und zweimaliger in dem Freiberger Wochenblarte, jeder Einleger gehalten, sein Gut- 
)in Beziehung haben, gegen Rückgabe der erhaltenen Bescheinigung, in Empfang zu nehmen; widrigen- 
auf den Gegen= falls aber hat er zu Unrerbrechung des Zinsenlaufs dessen gerichtlicher Deposition auf seine 
sand der Ein= Kosten sich zu gewärtigen. 
* Findet ein Einleger sich veranlaße, sein Guchaben ganz, oder zum Theil zu erheben; 
so stehr ihm solches frei, bei einer Summe von — 4 Gr. — bis mit 5 Thlr. — — 
an jedem Expedicionstage, ohne Aufkündigung, bei mehr als 5 Thlr. — — bis 25 Thlr. 
— — nach 8 Tagen vorher erfolgter Aufkündigung, bei mehr als 25 Thlr. — — bis 
50 Thlr. — — nach 14 Tage vorher erfolgter Aufkündigung, und bei mehr als 50 Thle. 
— — nach 4 Wochen zuvor erfolgter Aufkündigung. " 
Wenn ein Einleger sein Guthaben ganz erhebt, werden ihm die gefaͤllig wordenen Zin— 
sen nur bis zum Ablaufe des naͤchst vorhergegangenen Quartals gutgeschrieben und ausgezahlt. 
9. 
d) in Bezieh- Rückzahlungen erfolgen, wie im vorhergehenden F. angegeben ist, nur gegen Vorzeigung 
urg Fiw5 der Sparcassen-Bescheinigung, an den rechemäßigen Inhaber derselben, worunter der Ein- 
pfänger. leger selbst, dessen legitimirte Erben, oder Derjenige zu verstehen ist, welchem der Einleger 
seine Rechte wirklich übertragen hat. Die Cassen-Deputarion wird dafür, sammt den Of- 
ficianten, verantwortlich gemacht, daß Zweifel über die Identitaͤt der berheiligten Personen 
beseitigt werden, und haben die letzteren diesfalls erhaltenen Weisungen gebührende Folge 
zu leisten.
	        
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