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Regulativ
für «
die Leihanstalt zu Freiberg.
Um dem Wucher, welcher bei dem Leihen auf Pfaͤnder nur zu haͤufig getrieben wird, in
hiesiger Stadt wirksam zu begegnen, ist bereits im Jahre 1823. versuchsweise ein Pfand—
und Leihhaus allhier etablirt worden, welches bis jetzt sich nutzbar erwiesen hat, und bei
dem die Geschaͤfte in gehoͤriger Ordnung bis jetzt fortgesetzt worden sind.
Unter Benutzung der dabei gemachten Erfahrungen ist denn nun fuͤr das Institut, bei
dessen fernerem Bestehen, gegenwaͤrtiges
Regulativ
entworfen worden.
1.
Die Anstalt steht unter Aufsicht des Stadtraths, und die Commun vertritt jeden Vertretung der
Nachtheil, welcher einem Interessenten durch die Theilnahme an der Anstalt, ohne sein Ver- Leihanstalt.
schulden, etwa treffen wuͤrde.
2.
Die Direction der Anstalt besorgt eine aus zwei Mitgliedern des Stadtraths und vier Direction der—
Mitgliedern der Stadtverordneten bestehende Deputation, welche auch zugleich der Spar= selben.
cassenanstalt vorsteht. Diese Deputation fuͤhrt die Aufsicht uͤber alle Geschaͤfte bei der
Ansialt. Waͤhrend der Expeditionszeit haben sich einige ihres Mittels von Zeit zu Zeit und
jedenfalls, wenn von den Offizianten Umstaͤnde, welche die Gegenwart der Deputirten er—-
fordern, angezeigt werden, nach einer gewissen festzusetzenden Reihefolge sofort dabei einzu—
finden, vorkommende Zweifel und Differenzen, in Gemäsheic dieses Regulativs, wo mög-
lich, zu beseitigen, widrigenfalls aber die Sache dem Socadtrarhe zur Entscheidung anzuzei-
gen. Insbesondere hat die Deputation dem Cassenwesen ihre Aufmerksamkeic zu widmen,
und die Hauptrechnung, welche mit Schluß des Jahres abzulegen ist, desgleichen die Auctions-
Verzeichnisse zu prüfen und, nach befundener Richtigkeic, zu artestiren.
3.
. Das Verwaltungspersonale bestehr in einem Cassirer und einem Controleur, sodann Verwaltung
einem Aufwärter und 3 Taxatoren. Einer der letztern ist zum Taxiren von Gold, Silber der Anstalt.