Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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7. 
Das Ausleihen auf Pfänder ist niche auf die Stadt Freiberg beschränkt; es erhält Umfang der 
vielmehr Jeder, der ein tüchtiges und annehmbares Hfand einreichr, auf solches ein dessen Anstalt. 
Tarwerch angemessenes Darlehn. 
8. 
Gegen unterpfaͤndliche Einsetzung des taxirten Gegenstandes ist, naͤchst dem Gelddarlehne Pfandschein. 
aufs Pfand, dem Eigenthuͤmer des Pfandes auch ein von beiden Offizianten unterzeichneter 
Pfandschein auszufertigen, aus welchem klar zu ersehen ist: · 
1.) der Gegenstand des Pfandes, 
2.) die Hoͤhe des Darlehns, 
3.) die zu bezahlenden Zinsen und Kosten, 
4.) die Zeit, zu welcher das Pfand eingelößt werden soll, und 
5.) der Rechtsnachtheil, welcher auf den Micheeinlösungsfall angedrohet wird. 
9. 
Unerzogenen Kindern soll nie, Minderjährigen und denselben gleich zu achtenden, dann Beschränkung 
in väcerlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboren, bekannten Verschwendern, in Con= der Annahme 
curs befangenen Individuen, auch andern, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien niche aend 
nachgelassen, oder wohl gar Gerichtswegen untersage ist, oder bei welchen sonst bedenkliche Beziehung, 
Umstände eintreten, soll wissentlich zwar nie auf Pfänder etwas geliehen werden. Da- 
jedoch der Deputation und den Offizianten niche alle bei ihnen sich meldenden Personen 
und deren Umstände bekannt seyn können, auch überhaupt die Verfassung einer teihanstalt, 
eine weitläuftige Uncersuchung hierüber anzustellen, nicht verstatter; so kann an die von 
Eingangs-erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig, als an das Institut selbst, 
oder an die dabei angestellten Personen, von irgend Jemanden ein Anspruch formirer wer- 
den, und es ist die Leihanstalt, ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand zuge- 
hörc, an dieses sich zu halten berechtigt. 
10. 
Als Pfänder werden bei dem teihhause Juwelen, Perlen, Uhren und andere Pretiosen, 1) in objectiver 
Gold= und Silber-Geschirr, Medaillen, Kupfer, Messing, Zinn, Kleidungsstücke, seidene Hinsicht. 
und baumwollene Zeuge, Merino, Bombassin, Tuch und Casimire und daraus gefertigee 
Sachen, Nessel= und Kammer Tücher, Leinwand, ächte goldene und silberne Tressen, auch 
1833. 8
	        
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