— 43 —
Samml ung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
8“ Stück, vom Jahre 1833.
—
M 185) Bekanntmachung,
die Einloͤsung der unzinsbaren Kammer-Credit-Cassenscheine unter
lit. E. betreffend;
vom 2lsten Mai 1833.
ur Einloͤsung der unzinsbaren Kammer-Credit-Cassenscheine unter lit. E. (der so-
genannten Spitzscheine) von denen das Koͤnigreich Sachsen, in Folge der mit der Krone
Preußen abgeschlossenen Haupt-Convention vom 28sten August 1819, Art. VI., dermaln
noch die auf 30. 32. 33. 35. 37. 39. 40. 42. 44. 46. und 48. Thlr. lautenden
Scheine zu vertreten hak, ist durch Avertissemene vom 26 sten März 1828) statt der
vorher zur Tilgung dieser unzinsbaren Schulden bestimmt gewesenen jährlichen Summe
von 1000 Thlr., ein erhöherer Fonds von 3000 Thlr. —= —= jährlich ausgesetzt,
solcher auch seitdem, halbjährig mit 1500 Thlr., zu diesem Zwecke verwender worden,
und zwar stets mit Beobachtung der im 4ten Punkte des, unterm Z9# sten Juli 1765., von
der zur Ciquidation der Rückstands-Forderungen damals verordnet gewesenen Commission
erlassenen Avertissements, festgesetzten Ordnung, nach welcher jedesmal die kleineren Summen
vor den größeren, und, wenn die Scheine von gleichem Werche auf mehrere Termine zu
vertheilen sind, die niedrigeren Nummern vor den höheren zur Zahlbarkeit gelangen.
Dieselbe Ordnung soll auch bei den bie jetzt noch nicht zur Zahlung auszgesetzten
unzinsbaren Scheinen fernerhin ununterbrochen befolgt werden.
Da jedoch der Zeitpunkt, in welchem hiernach jeder einzelne Schein zahlbar wird,
von dem Inhaber selbst um deswillen nicht genau und zuverlässig berechnet werden kann,
weil die Scheine von gleichem Werthe unter sich keine ununterbrochene Nummerreihe bilden,
das Schwierige und Schwankende einer solchen Berechnung aber zur Folge hat, daß diese
1833. 9