Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

— 44 — 
Scheine einen festen Curs nicht erlangen, und fuͤr einen nur einigermaßen angemessenen 
Preiß selten anzubringen sind; so wird, zu Hebung aller Ungewißheit uͤber die Verfalls- 
zeit derselben, und um zugleich deren Inhabern eine Gelegenheit zu eroͤffnen, selbige nach 
ihrem jetzigen Werthe, wie sich solcher, unter Beruͤcksichtigung der Zwischenzinsen bis zur 
Verfallszeit nach 4 vom Hundert berechnet, sofort ins Geld zu setzen, mit Genehmi— 
gung Sr. Königlichen Majestät und Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Mitregenten, 
und mit Zustimmung der versammelten Stände, durch die Anfuge unter O., eine Scala 
zur öffenrlichen Kenneniß gebracht, welche vollständig nachweist, in welchen Terminen alle 
zur Zahlung bisher noch nicht ausgesetzte unzinsbare Scheine, dem zeitherigen Tilgungsplane 
gemäß, binnen den nächsten 38 Jahren zur Zahlbarkeit gelangen, und zu welchen Preißen 
sie im aufe jetzigen Jahres bei der Kammer-Credircasse eingelöße werden sollen. 
Dabei wird den Jahabern dieser Scheine freigestellt, ob sie mit ihren Forderungen 
bis zur planmäßigen Zahlungsfrist Anstand nehmen, und sie dann nach dem Nominal= 
werthe der Scheine erheben, oder solche vor Ablauf jetzigen Jahres, nach den in vorange- 
zogener Beilage ausgeworfenen Einlösungssätzen, gegen Rückgabe der Scheine, einfiehen 
wollen? « 
Im letztern Falle haben die Inhaber von dergleichen auf 30. 32. 33. 35. 37. 39. 
40. 42. 44. 46. und 48. TIhlr. lautenden Scheinen sub lit. E. deshalb von heute an, 
bis längstens den 31sten December dieses Jahres, mit Einreichung der Original-Scheine, 
und, insofern sie deren mehrere besitzen, mit Beifügung eines vollständigen= die Nummer 
und den Nominalwerth eines jeden angebenden Berzeichnisses in doppelten Exemplaren, 
bei der Kammer-Credic-Casse sich anzumelden und, nach behöriger Constarirung des ihnen 
zu gewährenden Betrags, dessen sofortige Auszahlung in Convenrionsmünze zu gewarten. 
Hinsichtlich der bis zum Schlusse jetzigen Jahres zur Zahlung bei gedachter Casse nichr 
angemeldeten Scheine verbleibt es bei den in der Beilage unter O. bemerkeen planmäßigen 
Zahlungsterminen. 
Dresden, am 21 sten Mai 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Demiani.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.