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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Otes Stück, vom Jahre 1833.
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M 19.) Verordnung der Landesdirection
wegen Anwendung der Amnestie-Bestimmungen des Bundescartells auf die-
jenigen, in hiesigen Landen sich aufhaltenden Individuen, welche sich, vor dessen
Abschlusse, der Milikairpflicht gegen den Preußischen Staat entzogen haben,
ohne in diesseitige Militairdienste getreten zu sepn;
vom 21sten Mai 1833.
Auf den Grund der, im 18ten Artikel der allgemeinen Cartellconvention zwischen den
Deutschen Bundesstaaten, (Gesetzsammlung vom Jahre 1831. S. 61.) enthaltenen Am—
nestie-Bestimmungen wird Königl. Preußischer Seits verlangt, daß auch von denjenigen,
vor Abschluß jener Convention desertirken oder ausgetretenen, Art. 1. 2. 3. und 12. der-
selben bezeichneren Individuen, welche nicht in die Militairdienste eines fremden Scaates
eingetreten sind, wenn sie der Amnestie theilhaftig werden wollen, eine desfallsige ausdrück-
liche Anmeldung und Erklärung erfolge.
Do jedoch zu besorgen war, daß die, aus Unbekanntschafe mit diesem Verlangen, in
den Fällen der fraglichen Art unterbliebene Anmeldung die betreffenden, in hiesigen Landen
sich aufhaltenden Individuen in Schaden bringen könnte, so hat man sich mit der Königl.
Preußischen Regierung dahin einverstanden, deshalb, unter Anberaumung einer ferneren,
bis mit Ablauf des Jahres 1833. bestimmten Präclufivfrift, eine ausdrückliche Bekannt-
machung zu erlassen.
Es wird daher darüber Folgendes verordner:
1.
Diejenigen, welche sich der Militairpflichtigkeit gegen den Preußischen Staat, vor Ab—
schluß der allgemeinen Cartellconvention, auf irgend eine Weise entzogen haben, und sich
in den hiesigen Landen aufhalten, ohne in den diesseitigen Militairdienst eingetreten zu seyn,
1833. 10