Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(48 ) 
werden auf das Königl. Preußischer Seits auch rücksichtlich ihrer aufgestellte Erforderniß 
der Anmeldung, und auf die aus dem Unterlassen der letztern für sie entstehenden Nach- 
cheile hierdurch aufmerksam gemacht. 
2. 
Sie haben daher bis längstens den 31sten December des gegenwärtigen Jahres bei der 
Obrigkeic ihres Aufenthaltsortes, oder einer andern hierländischen Obrigkeit, sich zu melden 
und darüber zu erklären, ob sie entweder, unter Benutzung der Amnestie, im Königreiche 
Sachsen verbleiben, und zu dem Ende Jenseits bei ihrer heimarhlichen Behörde einen Aus- 
wanderungs-Consens, sowie Diesseits, soweit annoch nöchig, die Erlaubniß zur bleiben- 
den Niederlassung in hiesigen Landen nachsuchen, oder ob sie in ihre Heimath zarückkehren 
wollen. 
3. 
Das Unterlassen einer solchen Anmeldung wuͤrde zur Folge haben, daß man dergleichen 
Individuen, wenn sie auch bereits Staatsangehoͤrige des Koͤnigreichs Sachsen geworden 
seyn sollten, doch nicht dagegen schuͤtzen koͤnnte, 
daß gegen ihr, in den Koͤnigl. Preußischen Staaten befindliches Bermoͤgen, oder, 
im Falle ihrer Ruͤckkehr dahin, nach Befinden, auch gegen ihre Person, daselbst 
nach den dort angenommenen Grundsätzen verfahren werde. 
4. 
Obgleich nun ein Jeder diese Nachtheile, wenn er, nach gegenwaͤrtiger Bekanntmachung, 
die vorstehend erwaͤhnte Anmeldung und Erklärung innerhalb der H. 2. bestimmten Frist un— 
terlaͤßt, sich selbst zuzuschreiben haͤtte, so ergeht dennoch zugleich an alle Obrigkeiten und Po— 
lizeibehoͤrden hiermit Verordnung, uͤberdieß noch Amtswegen dafuͤr besorgt zu seyn, daß die 
betreffenden Personen, soweit sich deren in den ihnen untergebenen Gerichts- oder Polizei— 
Bezirken aufhalten, von vorstehenden Bestimmungen vollstaͤndige Kenntniß erhalten. 
Die diesfallsigen Erklärangen, woran solche Individnen, da nöchig, gemessenst zu er- 
innern sind, har die Behörde, unter genauer Angabe der Verhälenisse derselben, sowie ein- 
tretenden Falls, mie Rücksiche auf die Vorschriften des Mandars vom 18ten Mai 1831, 
an die Landesdirection zu berichten, damit sodann, nach Befinden, das Weitere eingeleirer 
werden könne. 
Gegenwärtige Verordnung ist, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 1 3en Jull 
1796. und des Mandaks vom ien März 1818., bekannt zu machen. 
Dresden, am 21sten Mai 1833. 
Königl. Sächs. Landesdirection. 
von Wietersheim. 
Körner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.