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Sammlung
der
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
10/ Stück, vom Jahre 1833.
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M 21.) Verordnung,
das Verfahren bei Besetzung der innenbemeldeten evangelisch-lutherischen
Pfarr= und Schul-Aemter, sowie die von den Kirchen= und Schul-
Inspectionen dabei zu erhebenden Kosten betreffend;
vom 7ten Juni 1833.
Die in den Kreislanden von mehrern Seiten laut gewordenen Beschwerden über den gro-
ben Kostenaufwand, welcher den Kirchen= und Schul-Gemeinden bei der Besetzung der
Pfarr= und Schul-Aemter erwachse, haben das Ministerium des Culeus und öffentlichen
Unterrichts bewogen, nach Erwägung der von sämmtlichen Consistorien hierüber erforderten
Berichte, zu thunlichster Beseitigung dieser Klagen, Folgendes zu verordnen:
A. wegen Besehung geistlicher Aemter.
. 4.
Candidaren des Predigramts, welche zu einem geistlichen Amce ernanne werden, und
angestellte Geistliche, welche zu einem andern geistlichen Amte berufen werden, sind in der
Regel, vor der Zulassung zur Probepredigt, von dem Bezirks-Consistorio, wie zeither, zu
prüfen; es soll jedoch diese Prüfung unentgeldlich geschehen und die Geprüfren haben nur
die Kosten für die Ausfertigung der Censur, so wie diesenigen, welche für sie wegen der
nach dem Orte der Prüfung zu unternehmenden Reise entstehen, aus eignen Mitteln zu
tragen.
1833. 11