Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

  
  
  
  
  
  
  
— Thor. 
Nro. La. Fol. 
Leipzig am 
Name Sein Zahl der Zeit 
des Fuhrmanns und Ort, wo 
r gelden. Quartier. Wagen. Pferde. ue Colly. bes Einpassirens. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Fuhrmann ist unter dem Thore dahin zu instruiren, daß er, und zwar bei Thlr. — Strafe, ohne 
Aufenthalt auf den zum Abladen bestimmten Platz vor dem innern Ranstädter Thore fahren muß, und diesen Zettel 
an den daselbst angestellten Aufsichts-Officianten vorzuweisen, im Thore des Auspassirens aber an den Königl. 
Thor--Controleur wieder abzugeben habe.
	        
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