Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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selbe  führt  den  Vorsitz  in  ihrer  Versammlung  und  ist  zugleich  die  ausführende
Verwaltungsbehörde  des  Verbandes,  welche  denselben  anderen  Personen  und
Behörden  gegenüber  vertritt.  Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  Maaßgabe  des  Statuts
  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

J)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  zur  Feststellung  und  Abnahme
vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beauffichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  Frühjahr  und  Herbst  mit  den  Besitzern
  abzuhalten;  4

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  zu  unterzeichnen,  wobei  jedoch  zur  Abschließung  von  Verträgen
die  Zustunmung  der  Beisitzer  nöthig  ist;

s)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  an  die  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Vorsteher  durch  einen  Beisitzer  vertreten.

g.  12.

Mit  Führung  der  Kassenverwaltung  des  Verbandes  betraut  der  Vorstand
einen  Rendanten  und  sichert  demselben  eine  angemessene  Entschädigung  hierfür  zu.
Much  ist  derselbe  befugt,  zur  Beaufsichtigung  der  gemeinsamen  Anlagen  einen
Wiesenwärter  gegen  angemessene  Entschädigung  aus  der  Genossenschaftskasse  anustellen.

zat  Dem  Vorsteher  ist  Seitens  des  Vorstandes  für  die  Ausführung,  der  gemeinsamen
  Anlagen  eine  dazu  befähigte  Persönlichkeit  auf  Kosten  der  Genossenschaft
  als  sachkundiger  Beistand  zuzuordnen.

KC.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  den  Umfang  oder  über  die  Zuständigkeit  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nuhungerechten  /f  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.  Gegen
diese  Entscheidung  des  Varstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schieds-(Xr.

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