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Samm ilung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
11 Scück, vom Jahre 1834.
23.) Gese 6
über provisorische Beschränkung der Immobiliar-Brand-Vergütungen;
vom Zten April 1834.
Wir, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. ꝛc. ꝛc.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
sehen Uns in Rücksicht auf die der Einrichtung der alterbländischen Immobiliar -Brandver-
sicherungs-Anstalt bevorskehenden Veränderungen, bewogen, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände Folgendes zu verordnen:
G. 1.
Brandschäden, welche sich vom 7. April dieses Jahres an ereignen, sie mögen rotal
oder partial sein, sollen von der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungs-Anstale
nicht höher, als nach Fünf Sechstheilen des wahren Werths, den das versicherte Gebäude
unmittelbar vor dem Brande hatte, vergütet werden, ungeachtet dasselbe nach einer höhern
Werthsangabe versichert war.
Vorstehende Bestimmung leidet auch auf diejenigen Gebäude Anwendung, welche bei
Brandschäden eingerissen worden sind, insoweic, als nach den bestehenden Gesetzen eine Ver-
gütung der Einreißungschäden aus der Brandcasse Statt findet.
Bei Versicherungen unter Fünf Sechstheilen des wahren Werthes hat es bei den bisheri-
gen gesetzlichen Bestimmungen zu bewenden.
. 2.
Jeder Besitzer, dessen Gebaͤude mit einem Fuͤnf Sechstheile des wirklichen Werthes des-
selben uͤbersteigenden Betrage versichert ist, darf die Versicherung- Summe bis auf gedachte
1834. 16