Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(#%) 
G. 4. 
Um die Werthsermittelung zuverlässig und gründlich zu bewirken, ist über die Be- 
schaffenheit und innere Einrichtung, so wie über den ganzen baulichen Zustand des Gebäu- 
des, wie selbiges unmittelbar vor dem Brande gewesen, genaue und zuverlässige Erkundi- 
gung einzuziehen, auch bei Häusern, welche nicht Pertinenz eines Landgrundstücks sind, der 
letzte Kaufpreis, so wie bei neu erbauren Häusern der etwa vorhandene Bauanschlag einzu- 
sehen und der Befund allenthalben zum Protocoll zu bemerken. 
. 5. 
Das Ergebniß der Werthsermittelung ist der Obrigkeit zur Bekanntmachung an den 
Eigenrhümer oder dessen Stellvertrerer mitzukheilen. 
S. 6. 
Einwendungen der Eigenthümer oder Stellvertreker gegen die Taxe hat der Amtshaupt- 
mann dem Tarator, zur Erläuterung oder Widerlegung mitzurheilen, und sodann zur Brand- 
versicherungs-Commission zu berichten. 
. 7. 
Diese hat hierauf entweder sofort zu enrscheiden, oder eine nochmalige Werkhsermirte- 
lung, unter Abordnung eines Commissars, anzuordnen, bei deren Ergebniß es sodann sein 
Bewenden hat. 
25 
Die Kosten der in Folge des obgedachten Gesetzes zu veranstaltenden Ermirtelungen 
werden aus der Brandcasse bestricten. Hat jedoch ein Brandbeschädigter oder dessen Stell- 
vertreter durch Einwendungen die Abordnung eines Commissars veranlaße, so sind die hier- 
durch erwachsenen Kosten von ihm zu übertragen, dafern diese Einwendungen ungegründer 
befunden werden. 
. 9. 
Uibrigens wird hiermit allen Obrigkeicen zur Pflicht gemacht, auf diesenigen Gebäude, 
bei denen mit Wergleichung der katastrirten Versicherungen übermäsige Werthsangaben an- 
zunehmen sind, und wo sich sonst Berdacht einer Gefährde zeigt, ihr Augenmerk zu richten, 
darüber nähere Erkundigung einzuziehen und, nach Befinden, zu baldiger Ermittelung des 
wahren Werths zu verschreiten. 
Hiernach hat sich Jeder, den solches angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, den 3. April 1834. 
Ministerium des Innern, 
Hans George von Carlowiz. 
Ausgegeben am Sten April 1834.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.