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Sammlung
er
Gesetze und Verordnungen
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen.
13s Stück, vom Jahre 1834.
26.) Verordnung
an sämmtliche Obrigkeiten in den Kreislanden,
die Ausstellung von Armuthszeugnissen für Studirende zu Leipzig betreffend;
vom 2ten April 1834.
E- ist zu bemerken gewesen, daß die Armuechszeugnisse, welche Studirende bei ihrem
Ansuchen um Stipendien oder um eine Stelle in dem Convictorio zu teipzig oder sonst
zu Erlangung einer Unterstützung bei ihren Studien, namentlich auch bei Gesuchen um
Erlaß oder Gestundung der von ihnen für die akademischen Vorlesungen zu entrichtenden
Honorare, zu Unterstützung des Gesuchs beibringen, oft sehr allgemein und in einer, ihrem
Zwecke wenig entsprechenden Weise ausgestellt werden.
Um nun in allen solchen Fällen, wo die Entschließung von richtiger Beurtheilung
der Vermögensverhälenisse des Bittstellers mit abhänge, zu diesem Behufe möglichst ge-
naue und zuverlässige Unterlagen zu erhalten, hat Man eine nähere Bestimmung darüber
für angemessen erachtet, auf welche Umstände ein dergleichen Zeugniß, es möge nun in
dieser oder jener Beziehung, bei einer akademischen Behörde oder bei dem unterzeichne-
cen Ministerio, eingereicht werden, speciell gerichtet seyn müsse.
1834. 18