Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Nachdem daher zu dem Ende das anliegende Schema entworfen worden ist, so werden 
saͤmmtliche Obrigkeiten, bei welchen Studirende um Ausstellung eines Zeugnisses uͤber ihre 
Vermoͤgensumstaͤnde, Behufs der Einreichung bei einer akademischen Behoͤrde oder bei dem 
unterzeichneten Ministerio nachsuchen, hierdurch angewiesen, dabei das in der Anfuge un— 
ter O. bemerkte Schema genau zu befolgen, und die einzelnen darin vorgeschriebenen Fra— 
—— gen, so weit möglich, auf den Grund vorhandener Akten oder Urkunden, oder der Aus- 
sagen zweier von den betreffenden Vermögensverhältnissen unterrichteter und zugleich 
namhaft zu machender glaubwürdiger Personen, pflichtgemäß zu beantworten, indem nur 
die, dieser Vorschrift gemäß, ausgefertigten Zeugnisse künftig werden beachtet werden. 
Dresden, am 2ten April 1834. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann, S.
	        
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