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Es ist jedoch in einzelnen Fällen unverwehrt, durch besondere Uibereinkunft zwischen
dem Mäkler und dem Kaufscontrahenten, die sich seiner zu Vermiktelung des Geschäfts
bediene haben, mindere Sätze zu stipuliren.
G. 21.
Strafe der unbefugten Mäkler.
Gegen alle Beeinträchtigung des ausschließenden Rechts der verpflichteten Mäkler,
commercielle Kaufsvermittelungsgeschäfte zu becreiben, werden dieselben vom Stadtmagi-
strate aufs kräftigste geschützt, und es wird jeder, der über unbefugte Betreibung von
Mäklergeschäften betreten oder derselben sonst überwiesen wird, das erstemal, außer dem
Verluste seines stipulirten Lohnes, um zwanzig Thaler, im ersten Wiederholungsfalle um
dreißig Thaler bestrafe, bei fernerer Wiederholung aber mit zweimonartlicher Gefängniß-
strafe unnachsichrlich belege werden; wie denn auch, wenn die zuerkannte Geldstrafe bin-
nen vierzehn Tagen, von Bekannemachung des Bescheids an gerechnet, von dem Bestraf-
cen nicht erlegt wird, an deren Stelle ohne Anstand Gefängnißstrafe nach dem Verhäle-
nisse, daß eine Woche Gefängniß fünf Thalern Geldstrafe gleich geachtet wird, verfüge
werden wird.
. 22.
Allgemeine Verpflichtungen der Mäkler.
Als öffentliche Beamte, deren eigentliche Bestimmung es ist, dem Handelsverkehre zu
dienen, haben die Mäkler auf das Beste des Handels überhaupt stets ihr vorzügliches
Augenmerk zu richten und nichts, was demselben entgegenläuft, zu unternehmen, wissent-
lich zu befördern, oder auch nur zuzulassen; vielmehr sind sie, wo sie etwas dergleichen
gewahr werden, solches zu ermitteln und der Obrigkeic anzuzeigen, insonderheit aber dazu,
daß Treue und Glauben im Handel und Wandel aufrecht erhalten werde, nach Kräften
beizutragen verbunden.
. 23.
Fortsetzung.
Zu dem Ende sollen sie dem Gange des Handels eine stete Aufmerksamkeit widmen;
wuͤrde ihnen dabei bemerklich, daß in dieser oder jener Branche der Handlung Unregel-
mäßigkeiten einreißen, die der Solidicät des Geschäfesberriebs und dem Rufe des Platzes
Abbruch thun könnten, so haben sie solches der Innungsadministration in Zeiten schrift-
lich oder mündlich anzuzeigen, damit diese, nach Befinden, Workehrung dagegen treffen
könne.
. 24.
Fortsehung.
Der wissentlichen Beförderung der Vermittelung unreeller und betrügerischer Geschäfee,
so wie der vorsätzlichen Verbreitung falscher Gerüchte, die auf den Gang der Handlungs-
seschäfte von Einfluß seyn könncen, haben sie sich, bei Vermeidung einer Gefängniß= oder,
1834. 21