Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(118 ) 
dafern keine gewinnsüchtige Absicht dabei vorgewaltet, nach Befinden, nachdrücklicher Geld- 
strafe, der Suspension, auch, nach Beschaffenheit der Umstände, gänzlicher Remotion vom 
Dienste zu enthalten. « 
5.25. 
Verhaͤltnisse und Verpflichtungen der Maͤkler gegen ihre Committenten. 
Obigen allgemeinen Verpflichtungen sind die Verpflichtungen gegen diejenigen, fuͤr 
welche die Maͤkler Geschaͤfte vermitteln sollen, allezeit untergeordnet. Bei diesen Geschaͤf- 
ten haben sie, daß sie nicht Beauftragte des einen Theils, sondern Vermittler zwischen 
beiden Theilen sind, daher fuͤr das Beste beider Theile in gleicher Maaße zu sorgen haben, 
niemals aus den Augen zu verlieren. Daher haben sie aller Uiberredungen eines Theils 
und besonders aller falschen Vorspiegelungen sich schlechterdings zu enthalten. 
. 26. 
Verpflichtungen zu allgemeiner Dienstbereitwilligkeit. 
Die Mäkler dürfen, wo nicht eine Collision mie ihren sonstigen Verpflichtungen ein- 
trite, Niemandem, der ihre Dienste zu Vermittelung von Handlungsgeschäften in Anspruch 
nimmt, solche verweigern; vielmehr sind sie jedem Kaufmanne, der ihnen einen in ihren 
Wirkungskreis einschlagenden Auftrag ertheilt, ohne Unterschied der Person und der Größe 
des Geschäfts, mit gleicher Beflissenheit, Sorgsalt und Treue zu dienen schuldig. 
S. 27. 
Ingleichen zur Verschwiegenheit. 
Außer den vorstehend (§. 23. und 25.) bemerkten Fällen, wo die Mäkler zu Eräff- 
nung ihnen bekannt werdender Umstände an die Innungsadministration, oder an ihre Auf- 
tragsgeber verbunden sind, liegt ihnen die Pflicht einer unverbrüchlichen Verschwiegenheit 
in Betreff der bei ihren Verrichtungen zu ihrer Kenntniß kommenden Verhältnisse, Ge- 
schäfte und Speculationen der Kaufleute ob. 
. 28. 
Schlußzettel und deren Erfordernisse. 
Uiber jedes, durch einen verpflichteten Mäkler zu Stande gekommene Geschäft muß 
derselbe jedem der dabei interessirten Theile unverzüglich einen ordentlichen und bündigen 
Schlußzercel zustellen. Da die vom Verkäufer dem Mäkler aufgegebenen Kaufbedingun- 
gen, wenn ersterer nicht ausdrücklich die Waaren dem Mäkler zu einem gewissen Preise 
bis zu einer festgesetzten Zeit angestelle hac, den Verkäufer nicht binden, so lange niche 
bierauf ein wirklicher Abschluß über eine aufgegebene Post zu Stande gekommen ist, (wie dies 
bierdurch, zu Beseirigung allen diesfallsigen Zweifels, ausdrücklich anerkannt wisd.) so soll der 
Mäkler, wenn er einen Käufer zu einer solchen Post gefunden, sich zuerst dieses letztern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.