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„— 33.) Bekanntmachung,
die Uibereinkunft zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und Koͤnigl. Preussischen
Regierung, wegen der durch die Landesabtretung an Preussen betroffenen,
in Zinsen, Diensten oder andern Rechten bestehenden Zugehoͤrungen der
Lehn- und Allodialguͤter betreffend;
vom 12ten Mai 1834.
In Verfolg des zwischen Sachsen und Preussen abgeschlossenen Staatsvertrags vom 18.
Mai 1815. und der Hauptconvention vom 28. August 1819. (Gesetzsammlung vom Jahre
1819. S. 237. fl.) sind zeither die zu preussisch gewordenen ehngütern als Pertinenzien
gehörigen Parcellen oder Beigüter, welche sächsisch verblieben sind, wie sächsische tehne und
ddie zu sächsisch gebliebenen Lehngücern als Percinenzien gehörigen Parcellen oder Beigüter,
welche preussisch geworden sind, wie preussische tehne angesehen worden. Hierbei hat es
nun auch für die Folge sein Bewenden.
Dagegen ist im Uibrigen zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preussischen
Regierung, gegen Ende vorigen Jahres folgende Vereinbarung getroffen worden:
J.
Zinsen und Dienste, welche einem im Verfolg der angefuͤhrten Staaksverträge an Preus-
sen gelangten oder saͤchsisch verbliebenen Lehngute von Grundstücken oder Unterthanen des
andern Landestheils zu leisten sind, sollen nicht wie besondere Lehne und nicht als der Lehns—
herrlichkeit desjenigen Landesherrn unterworfen betrachtet werden, unter den die Grundstuͤcke
oder Personen gehören, von welchen jene Zinsen oder Dienste zu leisten sind.
II.
Der nurgedachte Grundsaß soll auch ausgedehnt werden:
1.) auf andere Rechte, welche zu einem dies= oder jenseitigen Gute gehören und in dem
andern Gebiete ausgeübt werden, (vergl. die Hauptconvention vom 28. August 1819.
Art. II. 9. 13.— 19.) jedoch
a) unbeschadet der besonderen, ecwas Andres feststellenden Bestimmungen in der Haupe-
convention, z. B. in Ansehung der Gerichtsbarkeir, Art. II. 9. 11. und
b) mit der Beschränkung, daß
2##) Processe über jene Rechte (F. I. und II. sub 1.) nur bei den Gerichren des
Gebieks der Pflichtigen geführe werden und auch nur von diesen Gerichren die
Execution gegen die Pflichtigen geschehen darf,
O)bei der Subhastation eines Gurs, wozu Rechte der fraglichen Arc gehören, die
etwa nöthige Taxation solcher Rechte von den unter a. erwähnten Gerichten
geschehe, ·
2.) auf die zu Allodialguͤtern gehoͤrigen Rechte der gedachten Art in dem andern Gebiete.